Das hat der Bundesgerichtshof in einem aktuellen Beschluss nochmals ausdrücklich festgehalten. In dem zugrundeliegenden Fall war einer früheren Eigentümerin am 13. Oktober 2021 vom Landgericht das abweisende Urteil zur Klage auf Schadensersatz nach Zwangsversteigerung ihrer Immobilie zugegangen. Dagegen legte sie am 13. November Berufung ein. Sie war außerdem davon ausgegangen, dass ihr Prozessbevollmächtigter via beA am 13. Januar 2022 die Berufungsbegründung beim Oberlandesgericht München eingereicht hatte. An diesem Tag lief die Begründungsfrist ab.
Ist die Übermittlung vollständig erfolgt?
Ihr Rechtsanwalt hat nun aber das vom elektronischen System erhaltene Prüfprotokoll nur hinsichtlich der Angaben in dem Abschnitt „Zusammenfassung Prüfprotokoll“, nicht aber im Hinblick auf die mit der Nachricht übermittelten Anhänge überprüft. Insofern ist nur der Eingang der Datei „xjustiz_nachricht.xml“ bestätigt worden. Die Berufungsbegründung mit dem Dateinamen „Scan_0178.pdf“ ist nicht erwähnt. Insofern hat das OLG die Berufung wegen Verfristung als unzulässig eingestuft und auch die Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand nicht gewährt. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes genüge ein Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin seiner Pflicht zur wirksamen Ausgangskontrolle bei der Übermittlung eines fristgebundenen Schriftsatzes per Telefax nur dann, wenn er anhand des Sendeprotokolls überprüfe oder durch eine zuverlässige Kanzleikraft überprüfen lasse, ob die Übermittlung – und darauf liegt die Betonung: vollständig und an den richtigen Empfänger erfolgt sei. Und gleiches gelte eben für die Übermittlung eines fristgebundenen Schriftsatzes per beA an das Gericht.
Bestätigung irgendeiner Nachricht reicht nicht
Der BGH bestätigt das, sieht die Entscheidung des Berufungsgerichts im Einklang mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung und verletzt nicht den Anspruch der Klägerin auf wirkungsvollen Rechtsschutz. Die Fristversäumnis beruht auf einem Verschulden des Prozessbevollmächtigten und dieses ist ihr gemäß § 85 Abs. 2 der Zivilprozessordnung (ZPO) zuzurechnen. Für das Vorliegen einer Eingangsbestätigung gemäß § 130a Abs. 5 Satz 2 ZPO sei erforderlich, dass gerade der Eingang des elektronischen Dokuments im Sinne von § 130a Abs. 1 ZPO, das übermittelt werden sollte – hier also die Berufungsbegründung –, bestätigt wird. Dementsprechend reiche die Bestätigung der Versendung irgendeiner Nachricht oder irgendeines Schriftsatzes nicht. Das Unterlassen dieser gebotenen Kontrolle kann als Ursache für die Fristversäumnis nicht ausgeschlossen werden.
BGH Az. XI ZB 14/22
Copyright: Towfiqu Barbhuiya / Unsplash