So lautet das aktuelle Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) im Rechtsstreit zwischen der Deutschen Telekom und der EU-Kommission. 2014 hatte Letztere gegen die Telekom wegen des Missbrauchs einer beherrschenden Stellung auf dem slowakischen Markt für Breitbandtelekommunikationsdienste eine Geldbuße in Höhe von rund 31 Millionen Euro verhängt. Gegen den entsprechenden Beschluss der EU-Kommission ging die Deutsche Telekom gerichtlich vor, zahlte die Geldbuße – vorläufig – aber dennoch am 16. Januar 2015. Das Gericht der Europäischen Union gab der Klage des deutschen Unternehmens teilweise statt. Es kam zu einer Verringerung der Geldbuße um rund zwölf Millionen Euro. Diesen Betrag erstattete die Kommission der Telekom am 19. Februar 2019 zurück. Diese forderte zuzüglich aber die Zahlung von Zinsen für den Zeitraum zwischen Januar 2015 und Februar 2019. Diese beliefen sich immerhin auf circa 1,8 Millionen Euro. Die Zahlung lehnte die EU-Kommission ab. Das Gericht der Europäischen Union (EuG) gab der Telekom recht, das veranlasste die Kommission, Rechtsmittel beim EuGH einzulegen. Dieser vertritt die gleiche Ansicht wie die Vorinstanz: Wenn eine von der Kommission wegen eines Verstoßes gegen die Wettbewerbsregeln verhängte Geldbuße von einem Unionsgericht rückwirkend für nichtig erklärt oder herabgesetzt wird, muss die Kommission nach einer gefestigten Rechtsprechung, deren Änderung nicht veranlasst ist, die vorläufige Geldbuße ganz oder teilweise zurückzahlen – und zwar zuzüglich Zinsen für den Zeitraum von der vorläufigen Zahlung bis zu ihrer Rückerstattung.
Keine Verzugszinsen
Diese Pflicht besteht selbst dann, wenn die Kommission den Betrag dieser Geldbuße angelegt hat und daraus während des betroffenen Zeitraums keine Erträge erwirtschaftet wurden oder diese sogar negativ waren. Es handelt sich nicht um Verzugszinsen, sondern um Zinsen, mit denen das Unternehmen für die Vorenthaltung der Nutzung des fraglichen Betrages pauschal entschädigt werden soll.
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