Eine natürliche Person hatte im Zusammenhang mit der Anmeldung eines speziellen Lebensmittel- oder Getränkebehälters beim Patentamt als Erfinder die künstliche Intelligenz DABUS angegeben. Das Patentamt hatte das zurückgewiesen und dies damit begründet, dass nur eine natürliche Person Erfinder im Sinne des Patentgesetzes sein könne. Daraufhin stellte der Anmelder im Beschwerdeverfahren verschiedene Anträge – zum ersten begehrte er Feststellung, dass es keiner Erfinderbenennung bedürfe, zum zweiten, ihn als Erfinder zu benennen, jedoch die Ergänzung vorzunehmen, dass die KI die Erfindung geschaffen habe – und schließlich zum drittem, dass der Anmelder die KI veranlasst habe, die Erfindung zu generieren.
Benennung erforderlich und notwendig
Das Patentgericht hat diese letzte Formulierung als zulässig erachtet. Dem schließt sich der BGH an. Er betont in seinem Beschluss, dass nur eine natürliche Person Erfinder im Sinne des § 37 Abs. 1 PatG sein kann. Die Vorschrift knüpfe an die grundlegende Regelung in § 6 PatG an, wonach der Erfinder oder dessen Rechtsnachfolger das Recht auf das Patent hat. Die Systematik der Vorschrift setzt voraus, dass der Erfinder Träger eines Rechts sein kann, so der BGH, der außerdem ausführt: „Die Stellung als Erfinder ist nach der Rechtsprechung des Senats nicht nur das Ergebnis eines tatsächlichen Vorgangs, nämlich des Auffindens einer neuen technischen Lehre. Sie umfasst vielmehr auch rechtliche Beziehungen. So begründet die Stellung als Erfinder das Recht auf das Patent. Daneben steht das Erfinderpersönlichkeitsrecht.“ Die Benennung einer natürlichen Person sei auch dann möglich, wenn zum Auffinden ein System mit künstlicher Intelligenz eingesetzt worden ist. Für die Stellung als Erfinder genüge ein menschlicher Beitrag, der den Gesamterfolg wesentlich beeinflusst hat. Ein System, das ohne jede menschliche Vorbereitung oder Einflussnahme nach technischen Lehren sucht, gibt es nach dem derzeitigen wissenschaftlichen Erkenntnisstand nicht, so der BGH weiter. Welcher Art oder Intensität dieser Beitrag war, ist für die Anmeldung demnach unerheblich.
„Veranlassung“ der KI steht Anmeldung nicht entgegen
Der Zusatz, dass die KI die Erfindung geschaffen hat, ist nicht zulässig für die Angabe des Erfinders, weil sie die Benennung der die Anmeldung vornehmenden natürlichen Person in Frage stellt. Das genüge nicht den Anforderungen des § 37 Abs. 1 PatG, so der BGH. Die Benennung muss inhaltlich eindeutig und in sich schlüssig sein. „Noch zulässig“ – so der Wortlaut des Beschlusses – ist die Anmeldung in der dritten Form. Dass der Anmelder hinzufügt, er habe die KI zur Generierung der Erfindung veranlasst, ist kein Grund für die Zurückweisung der Anmeldung. Hier sei wiederum deutlich zu erkennen, dass die KI nicht als Miterfinder angegeben wird, sondern nur als Mittel, dessen sich der Anmelder zum Auffinden der beanspruchten technischen Lehre bedient hat.
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