Der Entscheidung lag ein Kündigungsschutzverfahren zugrunde. In einer Güteverhandlung schlossen die beteiligten Parteien einen Vergleich, den die Arbeitgeberin fristgerecht widerrufen hat. Die Arbeitgeberin hatte den Arbeitgeberverband mit dem Widerruf beauftragt. Die Aufgabe nahm eine Syndikusrechtsanwältin wahr. Der entsprechende Schriftsatz wurde über das eBO versendet und schließt mit der maschinenschriftlichen Wiedergabe des Namens der Anwältin ab. Als Absender weist der Authentizitäts- und Integrationsnachweis den Arbeitgeberverband aus, eine qualifizierte elektronische Signatur ergibt sich aus dem Authentizitäts- und Integrationsnachweis nicht.
Vergleich wirksam widerrufen
Der Arbeitnehmer hatte beim Arbeitsgericht eine vollstreckbare Ausfertigung des Vergleichs nebst Rechtskraftvermerk beantragt. Er vertrat die Ansicht, dass der Vergleich nicht in wirksamer Weise widerrufen wurde und verwies auf die fehlende qualifizierte elektronische Signatur. Das einfach signierte Dokument hätte die Syndikusrechtsanwältin seiner Meinung nach über ihr beA verschicken müssen. Der Urkundsbeamte des zuständigen Arbeitsgerichts lehnte die Ausstellung ab, auch mit weiteren Rechtsbehelfen scheiterte der Arbeitnehmer. So landete der Fall via Rechtsbeschwerde vor dem Bundesarbeitsgericht. Dieses hat dem Landesarbeitsgericht zugestimmt, dass als Syndikusrechtsanwälte zugelassene Verbandsvertreter, die für Bevollmächtigte im Sinne des § 11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 und Nr. 5 ArbGG auftreten, für die Übermittlung elektronischer Dokumente sowohl das beA als auch das eBO nutzen können.
BAG: Es gibt alternative Übermittlungswege
Zwischen unterschiedlichen sicheren Übermittlungswegen ergebe sich kein Rangverhältnis, ein solches sehe gerade der einschlägige § 46c Abs. 4 ArbGG nicht vor. Dem stehe weiter nicht entgegen, dass es sich beim eBO nicht um einen personenbezogenen sicheren Übermittlungsweg handelt. Die damit verbundene Unmöglichkeit, die versandte Nachricht zweifelsfrei einer handelnden Person zuzuordnen, sei hinzunehmen. Entgegen der Ansicht des klagenden Arbeitnehmers seien Verbandssyndikusrechtsanwälte noch aufgrund von § 46 g Satz 1 ArbGG gehalten, ausschließlich ihr personenbezogenes beA zu nutzen. Es ergibt sich aus dem Gesetz lediglich, dass vorbereitende Schriftsätze als elektronisches Dokument zu übermitteln sind, eine Pflicht zur Nutzung des beA gibt es nicht. § 46c Abs. 4 ArbGG eröffnet mehrere alternative Übermittlungswege. Etwas anderes sieht auch die Bundesrechtsanwaltsordnung nicht vor: Aus § 31a Abs. 1 i.V.m. § 46c Abs. 5 BRAO ergibt sich nur, dass Syndizi über ein beA verfügen müssen.
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