Kein Hund im Büro

Aus der Tatsache, dass das Mitbringen eines Hundes an den Arbeitsplatz längere Zeit nicht beanstandet wurde, kann nicht auf eine grundsätzliche Erlaubnis geschlossen werden, wenn ein arbeitsvertraglich wirksames Verbot vereinbart wurde.
vom 23. April 2025
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„‘N Hund im Büro? ‘N Hund im Büro? Da kann ich mir ja gleich meine eigene Kündigung schreiben! Wir sind ja hier nicht bei Daktari!“ schreit Christoph Maria Herbst in seiner Rolle als Bernd Stromberg in einer der Folgen der Stromberg-Fernsehserie, als er in der Folge „Lulu“ in seiner Abteilung der Schadensregulierung der Capitol-Versicherung auf die gleichnamige Hündin trifft. Dabei hatte er als Chef der Abteilung seinem Mitarbeiter Berthold „Ernie“ Heisterkamp vorher erlaubt, „Lulu“ mit ins Büro zu bringen. Juristisch wurde der Fall dort nicht weiterverfolgt. Auch wenn bei Kennern der Serie Erinnerungen wach wurden: Ganz so war der Fall nicht gestrickt, den das Landesarbeitsgericht Düsseldorf jetzt entschieden hat. Eine Mitarbeiterin ist seit 2013 in Vollzeit und im Schichtdienst an fünf Tagen in der Woche als Spielhallenaufsicht bei einer Spielhallenbetreiberin beschäftigt. Wie das LAG mitteilt, ist das Mitbringen von Haustieren in die Spielhalle gemäß der arbeitsvertraglich vereinbarten Stellenbeschreibung Angestellten ausdrücklich nicht gestattet. 2019 hatte die Mitarbeiterin mit der Hundehilfe Deutschland einen Tierüberlassungsvertrag abgeschlossen. Nach dem Ende des Corona-Lockdowns brachte sie den Hund regelmäßig mit zu ihrem Arbeitsplatz, nachdem sich vorher ihr Vater darum gekümmert hatte. Verschiedene wechselnde Vorgesetzte erhoben dagegen trotz der arbeitsvertraglichen Regelung keine Einwände. Der aktuelle schon, er teilte ihr mit, der Geschäftsführer werde am Arbeitsplatz keinen Hund dulden. Das bekam sie schriftlich nochmals direkt von diesem bestätigt.

Verfahren endet mit einem Vergleich

Per einstweiliger Verfügung wollt die Angestellte erreichen, dass sie den Hund bis zur Entscheidung in der Hauptsache weiterhin mitbringen darf. Das LAG wies in einem Rechtsgespräch darauf hin, dass das arbeitsvertragliche Verbot „weiterbestehen dürfte“ – die bloße Nichtdurchsetzung führe nicht automatisch zu einer Aufhebung. Es spreche im Übrigen einiges dafür, dass die Spielhallenbetreiberin zurecht ein Verbot erlassen habe. Es bestünde immerhin die Möglichkeit, dass Kunden aufgrund einer Tierhaarallergie oder aus Angst vor Hunden die Spielhalle nicht betreten und damit letztlich Einnahmeverluste verbunden sind. In der Verhandlung hatte die Betreiberin zudem ausgeführt, dass Beschäftigte in anderen von ihr betriebenen Spielhallen sich auf die von der Betroffenen gelebte Praxis berufen. Das LAG teilte den Beteiligten mit, dass das Begehren der Angestellten in der Hauptsache wenig Aussicht auf Erfolg habe. Auf Vorschlag des Gerichts duldet die Arbeitgeberin aber das Mitbringen des Tieres bis Ende Mai, damit das Arbeitsverhältnis fortgesetzt werden und der Hund sich an andere Betreuungsmodalitäten gewöhnen kann. Dem Vergleich haben beide Seiten zugestimmt.

 

Copyright Foto: Thanks to Pavel Herceg on Unsplash

Beitrag von Alexander Pradka

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