Kein „Fairnessausgleich“ für Erbin von VW-Konstrukteur

Abermals gescheitert ist die Erbin des österreichischen Porsche-Designers Erwin Komenda mit ihrer Klage gegen VW. Ihrer Ansicht nach hat sie einen Anspruch auf Fairnessausgleich im Sinne des § 32a UrhG, weil ihr Vater „Schöpfer des Ur-Käfers“ sei und sich dessen Werk auch im heutigen VW Beetle noch fortsetze. Das OLG Braunschweig bewertet den Fall anders als sie. unbeträchtlicher Weise erhöht: Statt gut sechs Monaten benötigten die Richterinnen und Richter nunmehr gut sieben Monate im Schnitt für ein Verfahren.
vom 11. März 2022
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Kein „Fairnessausgleich“ für Erbin von VW-KonstrukteurAbermals gescheitert ist die Erbin des österreichischen Porsche-Designers Erwin Komenda mit ihrer Klage gegen VW. Ihrer Ansicht nach hat sie einen Anspruch auf Fairnessausgleich im Sinne des § 32a UrhG, weil ihr Vater „Schöpfer des Ur-Käfers“ sei und sich dessen Werk auch im heutigen VW Beetle noch fortsetze. Das OLG Braunschweig bewertet den Fall anders als sie.
Komenda arbeitete in den Jahren 1934 bis 1938 bei Volkswagen und war zumindest an der Entwicklung des als „Ur-Käfer“ in die Automobilhistorie eingegangen Fahrzeugs beteiligt. Später war er als Karosseriekonstrukteur und Leiter der Abteilung Karosserie-Konstruktion bei Porsche tätig, bevor er 1966 verstarb. Nach Meinung seiner Tochter ist die äußere Gestaltung des Ur-Käfers in erster Linie sein Verdienst – und diese setze sich überdies im Erscheinungsbild des heutigen VW Beetle noch fort. Ihr Begehren nach einer „Nachvergütung“ begründet sie mit dem Missverhältnis, das zwischen dem damaligen Lohn des Vaters und dem wirtschaftlichen Erfolg des Fahrzeugs heute bestehe.
 

Ästhetischer Gehalt nicht ausreichend

In der Tat sieht § 32a des Urhebergesetzes vor, dass eine weitere angemessene Beteiligung zu gewähren ist, wenn sich die vereinbarte Gegenleistung zum Nutzungsrecht des Urhebers als „unverhältnismäßig niedrig“ im Vergleich zu den Erträgen und Vorteilen aus der Nutzung des Werkes erweist. Das OLG sagt nun, dass der Fairnessausgleich daran scheitert, dass gar kein schutzfähiges Werk vorliegt. Bei einem Auto, also einem Gebrauchsgegenstand, unterliegen nur solche Merkmale dem urheberrechtlichen Schutz, „die nicht allein technisch, sondern auch künstlerisch gestaltet seien“, heißt es in der Urteilsbegründung. Laut Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes sei ausschlaggebend, ob der „ästhetische Gehalt als solcher ausreiche, um von einer künstlerischen Leistung zu sprechen.“
 

Bereits bekannte Elemente

Und eben das verneint das Gericht. Weder die äußere Gestaltung des Fahrzeugs, wie sie sich auf den von der Komenda-Tochter eingereichten Skizzen zeigt, noch die tatsächliche äußere Gestaltung des Ur-Käfers stellen nach dem Urhebergesetz geschützte Schöpfungen dar. Gestaltungselemente wie Trittbrett, „Käfer-Lächeln“ und der aufgesetzte Kotflügel seien damals bereits bekannt gewesen und hätten auch bei anderen Fahrzeugen schon Verwendung gefunden. Hilfsweise verneint das Gericht den Anspruch der Erbin mit Verweis auf § 24 Abs. 1 UrhG (alte Fassung, der Rechtsstreit zieht sich schon etwas): Die Verwendung im Nachfolgemodell sei dementsprechend eine „freie zulässige Benutzung“ der Gestaltung.
 

Aussagen Porsches und Piëchs nicht ausreichend

Nicht maßgeblich ist darüber hinaus, dass der Erbin nach Meinung des Senats der Nachweis nicht gelungen ist, dass ihr Vater tatsächlich Urheber der Gestaltung des Ur-Käfers gewesen ist. Entsprechende Äußerungen von Ferdinand Porsche, ihr Vater sei an der Entwicklung der Karosserie beteiligt gewesen, und Ferdinand Piëch, ihr Vater „habe für den Käfer die Karosserie konstruiert“ reichen nicht. Daraus sei nicht zu entnehmen, welchen Anteil Erwin Komenda gehabt habe. Die Erbin kann Nichtzulassungsbeschwerde beim BGH einreichen, da der Senat die Revision nicht zugelassen hat.
(OLG Braunschweig, 2 U 47/19) Bildnachweise: © IMAGO / imagebroker

Beitrag von Alexander Pradka

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