Ein Vorarbeiter auf einer Baustelle war am Morgen mit seinem Team bei der Besprechung der Tagesaufgaben im Baucontainer und trank dabei einen Kaffee. Wie das so passieren kann, verschluckte er sich an dem heißen Getränk und musste stark husten. Er verließ den Container, verlor aber kurzzeitig das Bewusstsein und stürzte mit dem Gesicht voran auf ein Metallgitter. Die Folge war ein glatter Nasenbeinbruch. Die Berufsgenossenschaft argumentierte, dass das Trinken des Kaffees, das kausal für den Sturz war, nicht betrieblichen Zwecken gedient habe, sondern dem privaten Lebensbereich zuzuordnen sei. In erster Instanz bekam die Berufsgenossenschaft diese Ansicht bestätigt. Das Landessozialgericht Sachsen-Anhalt war nun anderer Ansicht.
Arbeitgeber stellte Kaffee zur Verfügung
Zwar erstrecke sich der Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung grundsätzlich nicht auf die Aufnahme von Nahrung und Getränken, solange damit ein menschliches Grundbedürfnis befriedigt wird. Im Fall des Vorarbeiters habe der Morgenkaffee aber nicht dem Grundbedürfnis gedient, seinen Durst zu löschen. Zumindest auch habe der Vorgang betrieblichen Zwecken gedient. Der gemeinsame Kaffeegenuss während der verpflichtend vorgeschriebenen Besprechung sorge für eine positive Arbeitsatmosphäre und für die Stärkung der kollegialen Gemeinschaft. Zudem bewirke der Kaffee eine erhöhte Wachsamkeit und Arbeitsbereitschaft, so das LSG weiter. Dies sei auch dem Arbeitgeber bewusst, der in diesem Fall die Kaffeevorräte selbst aufgefüllt habe. Auch deshalb sei der Fall anders zu bewerten als derjenige, in dem der Arbeitnehmer seinen Kaffee in der Thermoskanne abgefüllt selbst zur Arbeit mitbringe. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, das LSG hat die Revision zum Bundessozialgericht zugelassen.
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