Die Interessentin besuchte den Webauftritt eines Reiseveranstalters, um sich über mögliche Reiseziele zu informieren. In die engere Auswahl kam eine Reise für zwei Personen nach Dubai. Die Dame gab ihre Personendaten in ein entsprechendes Formular ein, weil sie den endgültigen Reisepreis in Erfahrung bringen wollte. Das führte über eine automatische Weiterleitung auf eine andere Webseite, wo sie Hinweise zur Unterrichtung von Reisenden bei einer Pauschalreise erhielt. Am Ende der Seite war ein farblich abgesetzter Kasten eingefügt, auf dem wörtlich zu lesen war: „Mit Klick auf ‚Jetzt Kaufen‘ akzeptieren Sie die AGB … Zudem bestätigen Sie die Richtigkeit der angegebenen Buchungsdaten und dass Sie Pass-, Visa-Einreise-und Impfbestimmungen sowie das Formblatt zur Unterrichtung des Reisenden bei einer Pauschalreise erhalten haben.“ Darunter befand sich der Button „Jetzt Kaufen“ mit dem Symbol eines Einkaufswagens daneben. Diesen klickte die Interessentin und verließ daraufhin die Seite. Am Abend dann die böse Überraschung in Form einer Buchungsbestätigung: Der Veranstalter stellte die Reise nach Dubai in Rechnung und verlangte die Überweisung von 2.834 Euro. Der Aufforderung kam die Dame nicht nach. Der Reiseveranstalter stornierte daraufhin die Buchung und stellte Stornogebühren in Höhe von 2.692,30 Euro in Rechnung. Den Betrag zahlte sie unter Vorbehalt und zog vor Gericht, um das Geld wiederzubekommen.
Keine Übersicht über die Reise, keine Preisangabe
Das Amtsgericht München verurteilte den Veranstalter zur Rückzahlung zuzüglich Zinsen. Zwischen den Parteien sei schon kein wirksamer Vertrag im Sinne des § 651a Absatz 1 BGB zustande gekommen. Der Button „Jetzt kaufen“ stelle kein Angebot des Veranstalters dar. Die Gestaltung der Webseite vor Bestellabschluss genüge nicht den Anforderungen des § 312j Abs. 3 BGB. Zwar weise der Button auf die Entgeltlichkeit des zu schließenden Vertrages hin. Allerdings könne der Einkaufswagen neben dem Button auch so verstanden werden, dass mit dem Klick nur der Warenkorb gefüllt wird und sich der Interessent bereits am Ende des Bestellvorgangs befinde. Zudem, so das Amtsgericht weiter, sei der Text in dem Kasten irreführend. Durch Auslegung nach dem objektiven Empfängerhorizont ergebe sich, dass der Kunde mit dem Klick auf den entsprechenden Button lediglich die AGB und Datenschutzbestimmungen akzeptiert, die Richtigkeit der eingegebenen Daten und den Erhalt des Formblattes bestätigt. Der Text lege nahe, dass bei Fortsetzung des Buchungsprozesses weitere Erklärungen abzugeben sind. Das Amtsgericht München bemängelte zudem, dass keine Übersicht über die zu buchende Reise und auch kein Angaben zum Preis erfolgten. Erst in der Buchungsbestätigung sei ein Angebot des Veranstalters zu sehen – dieses hat die Interessentin aber nicht angenommen.
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