Ist der Schadensersatz wegen Prospekthaftung steuerpflichtig?

Zu den gewerblichen Einkünften des Gesellschafters einer Personengesellschaft gehören alle Einnahmen und Ausgaben, die ihre Veranlassung in der Beteiligung an der Gesellschaft haben, so der Bundesfinanzhof. Das gilt auch für Schadensersatz, wenn das schadenstiftende Ereignis mit der Stellung des Gesellschafters als Mitunternehmer zusammenhängt.
vom 12. Oktober 2021
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Ist der Schadensersatz wegen Prospekthaftung steuerpflichtig?Zu den gewerblichen Einkünften des Gesellschafters einer Personengesellschaft gehören alle Einnahmen und Ausgaben, die ihre Veranlassung in der Beteiligung an der Gesellschaft haben, so der Bundesfinanzhof. Das gilt auch für Schadensersatz, wenn das schadenstiftende Ereignis mit der Stellung des Gesellschafters als Mitunternehmer zusammenhängt.
Der Schadensersatz ist dann als Sonderbetriebseinnahme bei den gewerblichen Einkünften zu erfassen. Der Entscheidung des Bundesfinanzhofes liegt der Fall zugrunde, dass der ehemalige Kommanditist einer gewerblich tätigen GmbH & Co. KG Schadensersatz nebst Rechtshängigkeitszinsen gegen ein Unternehmen erstritten hatte, das für die Erstellung eines Fondsprospektes zur Bewerbung der Beteiligung verantwortlich zeichnete. Die Angaben dort waren fehlerhaft gewesen. Schadensersatz und Zinsen waren dem ehemaligen Gesellschafter Zug um Zug gegen die Abtretung sämtlicher Ansprüche aus der Beteiligung zugesprochen worden.
 

Rechtsfehlerhafte Entscheidung des Finanzgerichts

Das Finanzamt erließ für die GmbH & Co. KG einen Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Einkünften aus Gewerbebetrieb für das Streitjahr. Für den ehemaligen Kommanditisten stellte es einen Sonderbetriebsgewinn fest. Es ging von Sonderbetriebseinnahmen in Höhe des Schadensersatzes nebst Zinsen und Sonderbetriebsausgaben aus. Der frühere Gesellschafter macht geltend, dass die Schadensersatzleistung abzüglich des an die prospekterstellende Gesellschaft ausgekehrten Liquidationserlöses einen Veräußerungsgewinn nach §§ 16, 34 EStG darstelle. Prozesszinsen seien nicht Teil der Einkünfte aus Gewerbebetrieb, sondern Einkünfte aus Kapitalvermögen nach § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG. Das Finanzgericht sah das auch so, auf Revision des Finanzamtes hob der BFH das Urteil auf und verwies es zurück.
 

Ansprüche unterliegen der Besteuerung

Der dem ehemaligen Gesellschafter gewährte Schadensersatz liegt demnach innerhalb des einkommensteuerbaren Bereichs, einschließlich der Zinsen. Auch Ansprüche aus zivilrechtlicher Prospekthaftung, die dem Mitunternehmer einer Kommanditgesellschaft gegen Vermittler oder Berater zustehen, weil unzureichende Informationen über eine eingegangene Beteiligung erteilt wurden, unterliegen der Besteuerung. Besteht die Verpflichtung zur Leistung von Schadensersatz Zug um Zug gegen die Übertragung der Kommanditbeteiligung selbst, führt das zu einem Veräußerungsgewinn im Sinne des § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG. Besteht sie Zug um Zug gegen Abtretung von Ansprüchen, die nicht der Übertragung der Beteiligung selbst entsprechen, führt diese zu einem laufenden Sonderbetriebsgewinn nach § 15 EStG. Zinsen im Zusammenhang mit einem Schadensersatzanspruch aus Prospekthaftung sind Bestandteil derjenigen betrieblichen Einkünfte, die aus dem Schadensersatz selbst erzielt werden. Bildnachweise: © IMAGO / argum

Beitrag von Alexander Pradka

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