Internet-Stadtportal verletzt Gebot der Staatsferne der Presse
Zur Wahrung unabhängiger Informationen und der vielfältigen Meinungsbildung setzt das verfassungsrechtliche Gebot der Staatsferne der Presse der öffentlichen Hand sehr enge Grenzen. Diese hat das Online-Portal muenchen.de nach Überzeugung des Landgerichts München I verletzt (Az.: 33 O 16274/19) und muss nun seinen Internet-Auftritt abändern.
Das für den Staat vorherrschende Gebot, sich nur in engen Grenzen auf dem Gebiet der Presse zu betätigen, leitet sich aus der Garantie des Instituts der freien Presse des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 Grundgesetz (GG) ab. Es regelt, wie sich Hoheitsträger und von Hoheitsträgern beherrschte Unternehmen im Falle ihrer Teilnahme am Wettbewerbsgeschehen auf dem Gebiet der Presse zu verhalten haben. Es geht um Unabhängigkeit und Meinungsvielfalt.
München mit erfolgreichem Stadtportal
Mit muenchen.de betreibt die bayerische Landeshauptstadt eines der der erfolgreichsten deutschen Stadtportale. Es wurde 2004 gestartet und umfasst heute über 173.000 Seiten. Mit bis zu rund 2,9 Millionen Besuchen und zwölf Millionen Seitenaufrufen im Monat ist es nach eigenen Angaben das mit Abstand meistbesuchte Münchner Serviceportal. Gründe für die hohe Akzeptanz sind ein attraktives Layout und eine hohe inhaltliche Qualität.
Verlage klagen gegen Landeshauptstadt
Genau das aber verleitet Besucher des Portals, von einem privaten Betreiber auszugehen. Weil ein (kostenloser) Klick auf muenchen.de manche (zum Kauf angebotene) Printlektüre entbehrlich macht und tendenziell nicht erkennbar ist, dass das Stadtportal eine staatliche Publikation darstellt, klagten einige Münchner Zeitungsverlage gegen den Weiterbetrieb in der aktuellen Form. Die 33. Zivilkammer des Landgerichts München I gab ihrer Klage statt.
Mit Gebot der Staatsferne unvereinbar
In seinem Urteil kommt das Gericht zu dem Schluss, das Web-Stadtportal verstoße gegen das Gebot der Staatsferne der Presse und sei deshalb wettbewerbswidrig. In der den Fall begleitenden Pressemitteilung betont Richterin Dr. Anne-Kristin Fricke als Verfasserin die „umfassende Interessenabwägung“ zwischen kommunaler Selbstverwaltung (Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG) und der Garantie des Instituts der freien Presse (Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG).
Orientierung an früherem BGH-Urteil
Für ihre Entscheidung zog die Kammer insbesondere jene Maßstäbe heran, die der Bundesgerichtshof (BGH) in seiner Entscheidung Crailsheimer Stadtblatt II (Az.: I ZR 112/17) aufgestellt hat. Dieses Urteil ist zwar zu einem zeitungsmäßig aufgemachten Druckwerk ergangen. Die Kammer hielt es aber für übertragbar auf das Portal muenchen.de und zog bewusst die Grenzen des Zulässigen im Rahmen der gebotenen Gesamtbetrachtung noch etwas weiter.
Themen abseits gemeindlicher Inhalte
Der Internetauftritt biete in der zur Entscheidung gestellten Ausgestaltung den Lesern eine Fülle von Informationen, die den Erwerb einer gedruckten Publikation – jedenfalls subjektiv – entbehrlich mache. Es würden in Quantität und Qualität wahrnehmbar Themen besetzt, deretwegen Zeitungen und Zeitschriften gekauft werden. Zahlreiche Beiträge beträfen das gesellschaftliche Leben in München und keine gemeindlichen Aufgaben oder Aktivitäten.
Zulässigkeitsgrenzen überschritten
Damit bewege sich muenchen.de „nicht mehr innerhalb der zulässigen Themenbereiche“, so das Gericht. Auch bei seinem Layout bediene sich das Portal einer derart (boulevard-) pressemäßigen Illustration, dass hiermit die verfassungsmäßigen Zulässigkeitsgrenzen überschritten seien. Das (nicht rechtskräftige) Urteil des Landgerichts München I bezieht sich allein auf die Ausgestaltung der Plattform, nicht auf das Stadtportal an sich.Bildnachweise: © imago images / agefotostock