Von den Waldflächen in Baden-Württemberg gehören rund 24 Prozent dem Bundesland selbst, circa 38 Prozent kommunalen Eigentümern und rund 37 Prozent sind im Privateigentum. In den genannten Jahren vermarktete die Forstverwaltung des Bundeslandes 68 Prozent des Rundholzes, das von diesen Waldflächen stammt, zentral. Sie fasste die Holzmengen, die vom Land, den kommunalen und den privaten Eigentümern stammten, zu einheitlichen Angeboten zusammen. Mit den kommunalen und privaten Eigentümern, die an dieser zentralen Vermarktung teilnahmen, hatte sie vereinbart, dass sie das Rundholz dieser Eigentümer zu den jeweils erzielbaren Marktpreisen bestmöglich verkauft. Das Rundholz verkaufte das beklagte Land an Sägewerke. Die vom Land geforderten Preise variierten je nach Qualitätsstufe und Holzart, waren jedoch unabhängig von der Herkunft des Rundholzes. Das heißt, die Sägewerke mussten den vom Land aufgerufenen Betrag akzeptieren. Das Bundeskartellamt ermittelte und untersagte der Forstverwaltung diese Praxis. Eine dagegen gerichtete Beschwerde blieb erfolglos, der Bundesgerichtshof hob aus formalen Gründen diese Entscheidung auf.
Es geht um 270 Millionen Euro
36 Sägewerke schlossen sich zu einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung zusammen, die als Inkassodienstleisterin eingetragen ist. Mit zusätzlicher finanzieller Unterstützung eines US-Unternehmens begehrte die GmbH Schadensersatz vor dem Landgericht in Stuttgart. Rund 270 Millionen Euro an Ersatzleistungen stehen im Raum. Das Landgericht beschäftigte sich allerdings nicht mit dem Kartellrechtsverstoß und materiellrechtlichen Fragen zum Schadensersatz, sondern wies die Klage mit der Begründung ab, die GmbH verfüge nicht über die erforderliche Erlaubnis nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG). Die Gesellschaft erbringe mit der Einreichung von Schadensersatzansprüchen keine zulässige Inkassodienstleistung, sondern Rechtsdienstleistungen auf dem Gebiet des Kartellrechts. Das Oberlandesgericht Stuttgart stimmte dem nicht zu und beurteilt die Vorgehensweise des Bundeslandes als Kartellrechtsverstoß, allerdings nur im Hinblick auf Beschaffungsvorgänge, die entweder über das Land abgewickelt wurden oder – bei Erwerb des Rundholzes von einem Dritten – durch Rechnungen und Belege nachgewiesen sind. Das Landgericht Stuttgart muss nun über die Schadenshöhe urteilen. Allerdings ist die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen, so dass sich der Rechtsstreit in die nächste Instanz ziehen könnte.
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