Großer Wurf bei der Reform der Bundesrechtsanwaltsordnung
Die Bundesregierung plant eine umfassende Neuregelung des Rechts der anwaltlichen und steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften. Kern ist es laut Referentenentwurf des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz, die Zusammenarbeit mit anderen freien Berufen zu erleichtern. Auch Syndikusanwälten bringt die Reform Gutes.
Parallel zu einer weiteren Gesetzesinitiative, die Juristen in Zukunft Erfolgshonorare und Prozessfinanzierung erlaubt, wird das anwaltliche Gesellschaftsrecht endlich grundlegend geregelt. Neben Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) sollen auch Patentanwaltsordnung (PAO) und Steuerberatungsgesetz (StBerG) modernisiert werden. Kernziele sind vor allem mehr gesellschaftsrechtliche Organisationsfreiheit und die interprofessionelle Kooperation.
Zusammenschluss mit Vertretern freier Berufe
In der BRAO-Neufassung wird in § 59c (Berufsausübungsgesellschaften mit Angehörigen anderer Berufe) klargestellt, dass sich Rechtsanwälte künftig nicht nur mit Patentanwälten, Steuerberatern und Wirtschaftsprüfern zusammenschließen dürfen, sondern mit allen in § 1 Abs. 2 des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes genannten Vertretern der freien Berufe. Neben ärztlichen Berufen zählen dazu Ingenieure, Architekten und Unternehmensberater.
Reform fördert Spezialisierung von Kanzleien
Die Berufsausübungsgesellschaft wird als zentrale Organisationsform rechtsanwaltlichen, patentanwaltlichen und steuerberatenden Handelns anerkannt. In der Konsequenz sieht der Referentenentwurf vor, dass alle Berufsausübungsgesellschaften selbst Träger von Berufspflichten werden. Die neue Möglichkeit einer interprofessionellen Zusammenarbeit dürfte unter anderem die Spezialisierung von Anwaltskanzleien fördern und stärken.
Erleichterungen auch für die Syndikusanwälte
Eine wichtige Änderung wird auch im Recht der Syndikusrechtsanwälte geschaffen. Bisher musste seine Zulassung widerrufen, wer vorübergehend eine berufsfremde Tätigkeit – etwa als Vorstandsassistent – ausübte. Dies hätte zwangsläufig zur Folge gehabt, dass die Mitgliedschaft im anwaltlichen Versorgungswerk endet und Beiträge für diese Zeit zur Deutschen Rentenversicherung abzuführen wären. Damit macht die Reform Schluss.
Anwaltsrecht mit Sozialrecht synchronisiert
Gemäß der geplanten Änderung in § 46b Abs. 2 BRAO muss die Zulassung nicht länger widerrufen werden, wenn die tatsächlich ausgeübte Tätigkeit zur Aufnahme einer anderen Tätigkeit mit einer zeitlichen Befristung unterbrochen wird und der zugrundeliegende Arbeitsvertrag fortbesteht. Über diese Neuregelung wird das anwaltlichen Berufsrecht mit den sozialrechtlichen Vorschriften gemäß § 6 Abs. 5 S. 2 SGB VI synchronisiert. Bildnachweise: © imago images / agefotostock