Der zugrunde liegende Fall betraf sogar eine Rechtsanwaltskanzlei. Diese hatte Kontakt zu einem Händler, vertrat aber eigentlich dessen Gegenseite, einen Geschäftspartner. Der Händler hatte sich an die Sozietät gewandt, weil er Rechnungsdetails aus einem vertraglichen Verhältnis mit dem Geschäftspartner mit den Anwälten besprechen wollte, es ging um steuerlich relevante Fragen. Er war unzufrieden mit dem Gespräch und entschloss sich, der Sozietät in deren Google-Profil eine negative Bewertung zu hinterlassen. Gedacht, getan, einer von fünf Sternen, negativer Kommentar. Die Kanzlei nahm den Händler daraufhin auf Unterlassung in Anspruch und wollte die Löschung des Kommentars erreichen. Das Landgericht Oldenburg entschied in diesem Sinne und entschied, dass die Bewertung ein rechtswidriger Eingriff in den ausgeübten und eingerichteten Gewerbebetrieb im Sinne des Art. 12 des Grundgesetzes ist.
Bewertung darf bleiben – aber nur mit Ergänzung
Mit seiner Berufung erzielte der Händler nun einen Teilerfolg. Das Oberlandesgericht in Oldenburg bejahte zwar wie die Vorinstanz den Eingriff in den Gewerbebetrieb, brachte aber die Meinungsfreiheit des Händlers ins Spiel, die ihren Schutz in Art. 5 GG findet. Zwar verstehe die Allgemeinheit die Bewertung unternehmerischer Leistungen auf Google-Profilen in der Regel nicht als reine Meinungsäußerung, sondern als Bewertung einer tatsächlich in Anspruch genommenen Dienstleistung. Die Bewertung des Händlers erwecke den Eindruck, auf einer eigenen Kundenerfahrung zu basieren. Hier sei der Händler zwar indirekt, nämlich als Gegenpartei, mit dem Leistungsangebot der Kanzlei in Kontakt gekommen und habe diesen Kontakt aufgrund des hohen Stellenwertes der Meinungsfreiheit auch im Internet bewerten dürfen. Aber: Er hätte deutlich machen müssen, dass seinen Erfahrungen kein eigenes Mandatsverhältnis zu der von ihm bewerteten Kanzlei zugrunde gelegen habe. Denn die Bewertungen von Rechtsanwaltskanzleien richte sich in erster Linie an Personen, die selbst auf der Suche nach anwaltlicher Beratung seien. Die Bewertung des Händlers besitze aber nicht die gleiche Aussagekraft wie die Bewertung eines Mandanten des Rechtsanwaltes. Für die Zielgruppe von Anwaltsbewertungen sei in erster Linie die anwaltliche Leistung für den eigenen Mandanten von Interesse, die der Unternehmer hier aber gar nicht habe bewerten können. Die recht pragmatische Entscheidung des OLG: Der Händler muss die Bewertung nicht löschen, aber um den Zusatz ergänzen, selbst kein Mandant der Kanzlei zu sein.
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