Eine Arbeitnehmerin war mit einer Klage gegen ihre Arbeitgeberin erfolgreich, in der sie die Erhöhung ihres Grundgehalts und des Dividendenäquivalents auf das Niveau ihrer männlichen Kollegen begehrte. Das Entgelttransparenzgesetz sieht vor, dass bei gleicher oder gleichwertiger Arbeit eine Benachteiligung wegen des Geschlechts im Hinblick auf sämtliche Entgeltbestandteile und Entgeltbedingungen verboten ist. In dem Fall, den das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg (LAG) zu entscheiden hatte, war die Abgrenzung der einschlägigen männlichen Vergleichsgruppe und die Höhe von deren Vergütung zwischen den Parteien unstreitig. Die Gehaltsbestandteile Grundgehalt und Dividendenäquivalent waren bei der Arbeitnehmerin niedriger als beim Median der männlichen Vergleichsgruppe. Das sei Indiz für eine Verletzung des Grundsatzes der Entgeltgleichheit. Diese Vermutung muss die Arbeitgeberin widerlegen. Zulässige Gründe für eine Gehaltsdifferenzierung sind Berufserfahrung, Dienstalter und Qualität der Arbeit, also ausschließlich andere Gründe als das Geschlecht. Die Arbeitgeberin hatte zwar angegeben, dass die männlichen Kollegen etwas länger beschäftigt seien und dass die Arbeitnehmerin unterdurchschnittlich „performed“ hätte. Diese pauschalen Hinweise genügten dem LAG nicht, der Vortrag muss also hinreichend konkret und substantiiert sein.
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