Gestörte Übermittlung per Fax

Was tun, wenn es bei Zustellung eines fristgebundenen Dokuments per Fax Schwierigkeiten gibt? Ein Rechtsanwalt wollte am letztmöglichen Tag eine Berufungsschrift auf diesem Wege einreichen und scheiterte. Die postalische Zustellung am Folgetag war zu spät. Ist eine Wiedereinsetzung möglich?
vom 4. Oktober 2021
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Gestörte Übermittlung per FaxWas tun, wenn es bei Zustellung eines fristgebundenen Dokuments per Fax Schwierigkeiten gibt? Ein Rechtsanwalt wollte am letztmöglichen Tag eine Berufungsschrift auf diesem Wege einreichen und scheiterte. Die postalische Zustellung am Folgetag war zu spät. Ist eine Wiedereinsetzung möglich?
Hintergrund ist ein Fall, in dem ein Geldanleger Schadensersatz im Zusammenhang mit seinem Beitritt zu einem Fonds begehrt. Seine Klage vor dem Landgericht Dessau-Roßlau wurde abgewiesen. Gegen das Urteil legte er über seinen Rechtsanwalt Berufung ein. Der Schriftsatz ging postalisch einen Tag nach Fristablauf beim Oberlandesgericht Naumburg ein. Der Geldanleger möchte eine Wiedereinsetzung erreichen. Er begründet den Schritt damit, dass sein Rechtsvertreter Schwierigkeiten bei der Faxzustellung gehabt habe.
 

Aufgabe der Zustellungsversuche

Zwischen 14:00 Uhr und 15:05 Uhr hatte eine Mitarbeiterin des Rechtsanwalts viermal versucht, die Berufungsschrift per Fax an das zuständige OLG zu senden. Das schlug jedes Mal fehl. Auf dem Protokoll erschienen die Angaben „Fax fehlgeschlagen“ und „Keine Antwort“. Daraus schloss der Anwalt, dass das Gerichtsfax gestört sei und gab weitere Zustellungsversuche per Fax auf. Der Anruf beim Justizbediensteten hatte keine Lösung gebracht, daher dann das Einschlagen des Postwegs. Das Oberlandesgericht teilt mit, dass zwischen 14:00 Uhr und 15:00 Uhr 15 Faxsendungen eingegangen seien, fehlgeschlagene Übermittlungen konnten nicht festgestellt werden. Das letzte Fax an diesem Tag sei um 23:23 Uhr eingegangen.
 

Erhöhte Sorgfaltspflichten

Das OLG Naumburg wies das Wiedereinsetzungsgesuch zurück und verwarfen deshalb die Berufung als unzulässig. Die Rechtsbeschwerde beim Bundesgerichtshof blieb ebenfalls ohne Erfolg. Die Richter am BGH folgen dem Spruch des OLG: Danach hat der Rechtsanwalt zu schnell aufgegeben, auf dem Faxweg die Zustellung des Schriftsatzes zu erreichen. Zwischen 15:05 Uhr und 24:00 Uhr sei noch ausreichend Zeit gewesen, außerdem habe wegen des letzten Fristtages eine erhöhte Sorgfaltspflicht bestanden. Weitere Zustellungsversuche hätten vorgenommen werden müssen, „um auszuschließen, dass die technischen Probleme in seinem Bereich liegen. Jedenfalls sei nicht auszuschließen, dass im Fall eines nach 15:05 Uhr vorgenommenen Wiederholungsversuchs die Dokumente – wie auch mehrere Sendungen anderer Parteien – noch fristgerecht übermittelt worden wären.“ Der „schuldhafte Verstoß gegen die erhöhte Sorgfaltspflicht“ ist dem Geldanleger gemäß § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnen.Bildnachweise: © agefotostock

Beitrag von Alexander Pradka

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