Beide Unternehmen sind unter anderem in der Herstellung und Lieferung von Erzeugnissen aus Kohlenstoff-Flachstahl und Elektrostahl tätig. Tata Steel hat seinen Hauptsitz in Indien, Produktionsstandorte beider Unternehmen befinden sich in Deutschland, im Vereinigten Königreich und in den Niederlanden. Am 25. September 2018 meldeten die Unternehmen ihr Vorhaben zur Übernahme der gemeinsamen Kontrolle über ein neu gegründetes Gemeinschaftsunternehmen nach der Fusionskontrollverordnung bei der EU-Kommission an. Das Vorhaben betraf vor allem metallbeschichtete und laminierte Verpackungsstahlerzeugnisse sowie feuerverzinkte Stahlerzeugnisse, die in der Automobilindustrie Verwendung finden. Am 11. Juni 2019 erklärte die Kommission das Vorhaben per Beschluss unvereinbar mit dem Binnenmarkt und dem Europäischen Wirtschaftsraum.
Argumente von thyssenkrupp ziehen nicht
Gegen den entsprechenden Beschluss ging thyssenkrupp vor dem Gericht der Europäischen Union (EuG) vor. Ziel war die Nichtigerklärung des Beschlusses. Am 22. Juni 2022 wies das EuG das Vorbringen thyssenkrupps zurück und bestätigte den Beschluss der Kommission. Das Unternehmen verfolgte den Fall vor dem EuGH weiter. Es argumentierte mit Rechsfehlern des EuG im Hinblick auf die Definition des relevanten Produktmarktes und des relevanten räumlichen Marktes, im Hinblick auf die für die Kommission geltenden Beweisstandards, die Auslegung von Art. 2 Abs. 3 der Fusionskontrollverordnung, im Hinblick auf die Auslegung der Begriffe „wichtige Wettbewerbskraft“ und „nahe Wettbewerber“, den Herfindahl-Hirschmann-Index sowie im Hinblick auf die an die Parteien gerichteten Auskunftsverlangen. Außerdem habe das Gericht bestimmte Beweismittel verfälscht. Keinem der Punkte folgte der EuGH und wies das Rechtsmittel ebenfalls vollumfänglich zurück.
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