Der für das Wettbewerbsrecht zuständige sechste Senat des Oberlandesgerichts Köln hat damit das Urteil des Landgerichts Köln bestätigt. Geklagt hatte die Deutsche Umwelthilfe. Die angegriffene Werbung führe Verbraucherinnen und Verbraucher in die Irre. Konkret bot Eurowings ihren Kunden an, dass die durch den Flug verursachten CO2-Emissionen durch den Einsatz nachhaltigen Treibstoffs für ihre Flugzeuge oder die Möglichkeit zur Investition in Klimaschutzprojekte, wie Waldschutz- und Aufforstungsprojekte, kompensiert werden sollten. Das Problem: So, wie die Werbung auf der Internetseite der Fluggesellschaft gestaltet ist, erweckt es den Eindruck, dass ein Ausgleich vor dem Start der jeweiligen Maschine schon erfolgt ist – der Knackpunkt liegt also in der Aussage „ausgleichen und abheben“. Die Gerichte führen aus, dass zumindest ein relevanter Teil von potenziellen Kundinnen und Kunden erwartet, dass sie etwas erwerben, was eine sofortige Kompensation der Umweltbelastung durch den geplanten Flug auslöst.
Nicht ausreichend aufgeklärt
Nach Ansicht des Oberlandesgerichts hätte die Lufthansa–Tochter – und zwar im unmittelbaren Zusammenhang mit der konkreten Werbeaussage – darüber aufklären müssen, dass die Kompensation unter Umständen tatsächlich erst in der Zukunft erfolgt, wobei das genaue Ausmaß noch von einer Prognose abhängen könnte. Der Senat hat die Revision nicht zugelassen. Gegen das Urteil ist die Nichtzulassungsbeschwerde statthaft, die innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils unmittelbar beim Bundesgerichtshof einzulegen ist.
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