Das Gericht hatte den Beschluss der Kommission bestätigt, deshalb waren Google und Alphabet in Berufung gegangen. Diese hat der EuGH nunmehr zurückgewiesen. In dem Beschluss hatte die EU-Kommission festgestellt, dass Google in 13 Ländern des Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) auf seiner Seite für allgemeine Suchergebnisse die Ergebnisse seines eigenen Preisvergleichsdienstes gegenüber denjenigen konkurrierender Preisvergleichsdienste bevorzugt hat. Google präsentierte nämlich die Suchergebnisse seines Preisvergleichsdienstes an oberster Stelle und – so der EuGH – „mit attraktiven Bild- und Textinformationen versehen“ hervorgehoben in Boxen. Ergebnisse der Konkurrenz erschienen nur nachrangig in Form blauer Links und konnten deshalb – anders als die Ergebnisse des eigenen Preisvergleichsdienstes – von Ranking-Algorithmen auf den allgemeinen Suchergebnisseiten von Google herabgestuft werden.
EuGH bejaht „diskriminierendes“ Verhalten
Der EuGH weist in seinem die Berufung abweisenden Urteil darauf hin, dass das Unionsrecht – Art. 102 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) – nicht das Vorliegen einer beherrschenden Stellung beanstandet, sondern nur deren missbräuchliche Ausnutzung. Konkret seien Verhaltensweisen von Unternehmen verboten, die den Leistungswettbewerb beschränken und somit geeignet sind, einzelnen Unternehmen und Verbrauchern zu schaden, so das Gericht weiter. Dazu zählten Verhaltensweisen, die durch den Einsatz anderer Mittel als denen des Leistungswettbewerbs die Aufrechterhaltung oder die Entwicklung des Wettbewerbs auf einem Markt behindern, auf dem der Grad des Wettbewerbs „gerade wegen der Anwesenheit eines oder mehrerer Unternehmen in beherrschender Stellung bereits geschwächt ist“. Es sei zwar nicht per se die Bevorzugung eigener Waren und Dienstleistungen ein vom Leistungswettbewerb abweichendes Verhalten. Im Fall Google und Preisvergleichsdienst sei das Verhalten des Unternehmens aber diskriminierend und entspräche nicht dem Leistungswettbewerb.
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