EuGH bestätigt 880-Millionen-Geldbuße gegen VW-Tochter Scania

Der Europäische Gerichtshof bestätigt die von der EU-Kommission gegen Scania verhängte Geldbuße in Höhe von über 880 Millionen Euro. Die Klage der Volkswagen-Tochter gegen den Beschluss vom September 2017 hatte keinen Erfolg. Das Gericht stellt in diesem Zusammenhang die Rechtmäßigkeit des so genannten „hybriden“ Verfahrens klar. Vergleichsverfahren und ordentliches Verwaltungsverfahren in Kartellsachen sind hier verbunden.
vom 3. Februar 2022
image

EuGH bestätigt 880-Millionen-Geldbuße gegen VW-Tochter ScaniaDer Europäische Gerichtshof bestätigt die von der EU-Kommission gegen Scania verhängte Geldbuße in Höhe von über 880 Millionen Euro. Die Klage der Volkswagen-Tochter gegen den Beschluss vom September 2017 hatte keinen Erfolg. Das Gericht stellt in diesem Zusammenhang die Rechtmäßigkeit des so genannten „hybriden“ Verfahrens klar. Vergleichsverfahren und ordentliches Verwaltungsverfahren in Kartellsachen sind hier verbunden.
Im Zeitraum von 1997 bis 2011 hatten die LKW-Hersteller Daimler, Volvo, Iveco, DAF sowie die VW-Töchter MAN und Scania Absprachen zur Beschränkung des Wettbewerbs auf dem Markt für mittlere und schwere LKW im Europäischen Wirtschaftsraum getroffen. Aufgeflogen war das Kartell durch Hinweis seitens MAN. Dem Unternehmen erließ die Kommission infolgedessen die Strafe. Mit den anderen Beteiligten führte sie das Vergleichsverfahren durch. Daran nahm zunächst auch Scania teil, zog sich später aber daraus zurück. Gegen Daimler, Volvo, Iveco und DAF sprach die EU-Kommission nach Beendigung des Vergleichsverfahrens Geldbußen in Höhe von rund drei Milliarden Euro aus, allein Daimler musste rund eine Milliarde übernehmen.
 

Beachtung verschiedener Grundsätze

Gegen Scania setzte die EU-Kommission die Angelegenheit im Wege des ordentlichen Verwaltungsverfahrens fort. Das Vorgehen rügte die VW-Tochter, ohne Erfolg. Der Europäische Gerichtshof führt in seinem Urteil aus, dass das hybride Verfahren für sich genommen nicht zu einer Verletzung der Grundsätze der Unschuldsvermutung, der Verteidigungsrechte und der Pflicht zur Unparteilichkeit führt. Danach war die Kommission grundsätzlich berechtigt, zunächst einen Vergleichsbeschluss herbeizuführen und dann einen Beschluss nach dem ordentlichen Verfahren. Unerlässlich ist nur, dass sie die genannten Grundsätze im Einzelnen beachtet hat.
 

„Tabula rasa“

Scania monierte, dass die Kommission in ihrem Vergleichsbeschluss ihren „endgültigen Standpunkt“ in der Sache bereits festgelegt habe. Das sei in der voreiligen Schlussfolgerung gemündet, dass es sich beim Verhalten Scanias auch um eine Zuwiderhandlung gegen ein Kartellverbot gehandelt hat. Darin sei ein Verstoß gegen den Grundsatz der Unschuldsvermutung zu sehen. Dazu führt der EuGH aus, dass sich im ordentlichen Verwaltungsverfahren Kommission und Unternehmen in einer „Tabula-rasa“-Situation befinden, in der die Haftung erst festgestellt werden muss. Die Kommission sei aber nicht daran gehindert, sich in beiden Beschlüssen des hybriden Verfahrens auf gemeinsame Beweise zu stützen. Scania hat – so das Gericht weiter – nicht bestritten, Gelegenheit gehabt zu haben, alle Beweise vorzulegen. Deshalb liege kein Verstoß gegen das Prinzip der Unschuldsvermutung vor.
 

Fortsetzung folgt?

Knapp fällt die Zurückweisung der Rüge gegen die Verletzung der Verteidigungsrechte aus. Auch hier steht die Aussage im Mittelpunkt, dass die Kommission im Vergleichsbeschluss „keineswegs“ die Feststellung der Haftung von Scania für die Zuwiderhandlung vorweggenommen hat. Dass sie im Rahmen des Folgeverfahrens nicht gehört wurde, begründet keine Verletzung der Verteidigungsrechte. Ebenso unschädlich ist die Tatsache, dass die Kommission keine weiteren Untersuchungsmaßnahmen ergriffen hat. Es sei nicht nachgewiesen, dass das Fehlen solcher Maßnahmen auf eine Parteilichkeit der Kommission zurückzuführen ist. Scania habe nicht dargelegt, dass die EU-Kommission nicht alle Garantien geboten hat, um jegliche berechtigte Zweifel an ihrer Unparteilichkeit bei der Prüfung der Sache auszuschließen. Die Beteiligung am Verstoß gegen das Kartellverbot bestätigte der EuGH. Diesen habe die Kommission „rechtlich hinreichend“ nachgewiesen. Scania will das Urteil prüfen, streitet eine Beteiligung am Kartell ab. Die VW-Tochter kann dagegen per Einspruch vorgehen.
(Europäischer Gerichtshof, Rechtssache T-799/17)Bildnachweise: © IMAGO / Zoonar

Beitrag von Alexander Pradka

Dies könnte Sie auch interessieren

240423_News_Scraping_OLG OD_US_markus-spiske-Skf7HxARcoc-unsplash
Scraping: Schadenersatz nicht allein wegen Datenleck
Nicht allen Nutzern und Nutzerinnen von Facebook steht ein Schadensersatzanspruch zu, wenn diese von einem Datenleck betroffen sind. Der mit dem Thema...
240418_News_Wettbewerbsrecht_Verjährung_US_omar-al-ghosson-Wkut4zCLCgs-unsplash
EU
Ab wann die Verjährungsfrist im europäischen Wettbewerbsrecht läuft
Die Verjährungsfrist für Schadensersatzklagen wegen einer Zuwiderhandlung gegen das Wettbewerbsrecht der Europäischen Union beginnt erst dann, wenn der...
June 24, 2021: En la comuna 13 se populariza cafe con la imagen de Pablo Escobar
„Pablo Escobar“ kann in der EU nicht als Marke eingetragen werden
Das Europäische Gericht (EuG) hat eine Entscheidung des Amtes der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) bestätigt, nachdem der Name „Pablo...