Ursprünglich stand der Rennstreckenkomplex in der Eifel im Eigentum öffentlicher Unternehmen. Diese gingen jedoch insolvent. Die Behörden in Deutschland führten 2014 eine Ausschreibung durch, in deren Folge der Zuschlag an die Capricorn ging. Im Oktober 2014 stellte die EU-Kommission fest, dass einige Maßnahmen zugunsten der früheren Eigentümer des Komplexes rechtswidrige staatliche Beihilfen darstellten und der Verkauf an die Capricorn nicht mit staatlichen Beihilfen verbunden war. Am 2. September 2021 bestätigte der Europäische Gerichtshof den Beschluss der Kommission von 2014 in Bezug auf die Maßnahmen zugunsten der früheren Eigentümer des Nürburgrings. Außerdem stellte das Gericht jedoch fest, dass die Kommission ein förmliches Prüfverfahren hätte einleiten müssen, um zu untersuchen, ob die Ausschreibung, über die der Rennstreckenkomplex an Capricorn verkauft wurde, offen, transparent und diskriminierungsfrei war. Diese Sachlage ist Ausgangspunkt für den nunmehr erfolgten Beschluss, eine erneute Prüfung vorzunehmen.
Doch staatliche Beihilfe für Capricorn?
Wie die Kommission Mitte September mitteilte, sollen verschiedene Aspekte im Mittelpunkt der Untersuchung stehen. Zum einen geht es darum, ob die Entscheidung, den Rennstreckenkomplex im Rahmen des Insolvenzverfahrens zu veräußern, dem deutschen Staat zuzurechnen war. Weiters geht es um die Frage, ob der Capricorn als Käuferin Vorteile verschafft worden sind – dahingehend, dass sich Merkmale des Ausschreibungsverfahrens auf die Transparenz und die Diskriminierungsfreiheit des Verfahrens ausgewirkt haben. Insbesondere geht es dabei um den „möglicherweise unverbindlichen Charakter der Finanzierungszusage von Capricorn“, so die Kommission. Außerdem könnte es doch zusätzliche staatliche Beihilfen für Capricorn gegeben haben, via Senkung des Verkaufspreises und der Gewährung eines Zahlungsaufschubs.
Copyright Bild: IMAGO / Pakusch