Beide Unternehmen sind weltweit tätige Satellitennetzbetreiber, die über geostationäre Satelliten verfügen und betreiben. Sie haben jeweils ihren Hauptsitz in Luxemburg und sind im EWR tätig. Der Verwaltungssitz von Intelsat befindet sich in den Vereinigten Staaten, dort ist das Unternehmen auch in der Hauptsache tätig. Laut einer Mitteilung der Kommission stellen die Unternehmen einerseits sogenannte „unidirektionale“ Satellitenkapazitäten für Kunden aus dem Mediensektor, insbesondere für Rundfunkveranstalter, sowie „bidirektionale“ Satellitenkapazitäten unter anderem für Drittanbieter von Satellitendiensten, die in einer Reihe anderer Branchen – so etwa in der Luftfahrt, im Seeverkehr oder für die Regierung – tätig sind, bereit. Darüber hinaus nutzen die Unternehmen Kapazitäten ihrer geostationären Satelliten, um selbst Satellitendienste zu erbringen.
Weiterhin ausreichend Wettbewerb vorhanden
Das Übernahmevorhaben meldeten die Unternehmen der Kommission Ende April dieses Jahres zur Genehmigung an. Sie wollen Abdeckung und Resilienz erhöhen und gegenüber den neu in den Markt eintretenden Satellitenbetreibern in erdnaher Umlaufbahn wettbewerbsfähig bleiben. Die Untersuchung des Vorhabens hat laut Kommission ergeben, dass es auch nach dem Zusammenschluss auf den betroffenen Märkten glaubwürdige Wettbewerber gibt, die ausreichend Wettbewerbsdruck auf das fusionierte Unternehmen ausüben können. Auf dem Markt für die Bereitstellung unilateraler Satellitenkapazitäten gäbe es terrestrische Alternativen wie Glasfaser, auf dem Markt bilateraler Kapazitäten ausreichend konkurrierende Betreiber. Das aus dem Zusammenschluss hervorgehende Unternehmen sei überdies nicht in der Lage, Wettbewerber vom nachgelagerten Wettbewerb abzuschotten, indem es den Zugang zu seinen Satellitenkapazitäten beschränkt. Die Kommission hat im Sinne der Fusionskontrollverordnung die Aufgabe, Fusionen und Übernahmen von Unternehmen zu prüfen, deren Umsatz bestimmte Schwellenwerte übersteigt. Zusammenschlüsse, die den wirksamen Wettbewerb im EWR erheblich behindern, muss sie untersagen. Wie sie mitteilt, ist der weitaus größte Teil der bei ihr angemeldeten Zusammenschlüsse wettbewerbsrechtlich unbedenklich und wird nach einer Standardprüfung genehmigt.
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