Die EU-Kommission hat dem Urteil des Gerichts vom 8. Mai 2024 Rechnung getragen und die Umstrukturierungsbeihilfe, die Deutschland Condor zur Wiederherstellung seiner Rentabilität gewährt hatte, nach den EU-Beihilfevorschriften genehmigt. Im September 2019 sah sich die Fluggesellschaft wegen der Abwicklung ihrer Muttergesellschaft Thomas Cook gezwungen, Insolvenz anzumelden. Im Juli 2021 hatte die EU-Kommission die vom Staat gewährte Beihilfe zur Wiederherstellung der Rentabilität schon einmal genehmigt. Die Umstrukturierungsmaßnahme erfasste die Abschreibung von Forderungen im Umfang von 90 Millionen Euro aus einem staatlich verbürgten Darlehen in Höhe von 550 Millionen Euro, die Neugestaltung der Rückzahlungskonditionen für den restlichen Darlehensbetrag und die Abschreibung von Zinsforderungen im Umfang von gut 20 Millionen Euro.
Nochmalige Prüfung, gleiches Ergebnis
Das Gericht der Europäischen Union kam im Mai letzten Jahres zu dem Schluss, dass die Kommission nicht geprüft hatte, ob Deutschland eine ausreichende Vergütung für die Condor gewährten Abschreibungen erhielt. Im Detail ging es um die Frage, ob der Staat ausreichend Aufschläge erhalten hat. Diese stellen sicher, dass ehemalige Anteilseigner und nachrangige Gläubiger einen hinreichenden Teil der Umstrukturierungslast tragen – sodass Beihilfebetrag und die mit der Beihilfe einhergehenden Wettbewerbsbeschränkungen niedriger ausfallen. Das Urteil nahm die Kommission zum Anlass zu einer eingehenden Untersuchung. Im Zuge des Verfahrens stellte sie laut eigenen Angaben fest, dass die Fluggesellschaft derzeit „ein umfassendes Paket von Umstrukturierungsmaßahmen durchführt, dass die Wiederherstellung seiner langfristigen Rentabilität gewährleisten“. Außerdem leisten Condor und sein neuer privater Kapitalgeber Attestor mit mehr als 70 Prozent einen „erheblichen Eigenbetrag“ zu den Kosten der Umstrukturierung. Die bestehenden Anteilseigner haben darüber hinaus den gesamten Wert ihrer Beteiligung verloren. Die Lasten würden vollumfänglich geteilt, die Beihilfe berge kein Risiko eines Fehlverhaltens und der Staat werde ausreichend an der künftigen Weiterentwicklung beteiligt, so die Kommission weiter. Zudem gingen mit der Beihilfe angemessene Vorkehrungen zur Begrenzung von Wettbewerbsverzerrungen im Binnenmarkt einher.
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