Wie die Kommission mitteilte, ergab die Marktuntersuchung, dass das Vorhaben in der Anfang Januar 2023 angemeldeten Form auf dem deutschen, französischen, spanischen sowie italienischen Markt den Wettbewerb nicht erheblich einschränken wird. Das neue Gemeinschaftsunternehmen wird eine Plattform zur Unterstützung der digitalen Marketing- und Werbeaktivitäten von Marken und Verlagen anbieten. Ein eindeutiger digitaler Code soll Nutzer auf Webseiten oder in Apps auf Pseudonym-Basis zu erkennen, in verschiedene Kategorien einordnen und Inhalte auf bestimmte Nutzergruppen abzustimmen. Dies alles darf allerdings nur mit Zustimmung des Nutzers geschehen.
Datenschutzvorschriften sind zu beachten
Die Kommission vertritt die Ansicht, dass auch nach der Gründung des Gemeinschaftsunternehmens hinreichend alternative Anbieter für die Bereitstellung eines solchen Codes vorhanden sind und diese dem Gemeinschaftsunternehmen auch zur Verfügung stellen können. Sie sieht das Gemeinschaftsunternehmen auch nicht in der Lage, andere Werbetreibende und konkurrierende Anbieter von Mobilfunkdiensten durch Beschränkung ihres Zugangs zu digitalen Identifizierungsdiensten vom Markt auszuschließen. Ferner könnten die Unternehmen konkurrierende Anbieter digitaler Identifizierungsdienste nicht vom Markt ausschließen. Fernsehsender seien nicht gezwungen, die von dem Gemeinschaftsunternehmen angebotenen digitalen Identifizierungsdienste zu abonnieren – der Kundenstamm für beide Produkte überschneide sich nur in begrenztem Maße. Last but not least erhöhe das Zusammenwirken der vier das Risiko abgestimmter Verhaltensweisen nicht. Wie die Kommission mitteilt, stand sie während ihrer Untersuchung in Kontakt mit den Datenschutzbehörden. Datenschutzvorschriften sind unabhängig von der Freigabe des Zusammenschlusses in vollem Umfang anwendbar.
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