Erst Widerruf beendet Stellung als Syndikusrechtsanwalt

Syndikusrechtsanwältinnen und -anwälte sind gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI von der Rentenversicherungspflicht befreit. Deshalb hat der Träger der Rentenversicherung ein berechtigtes Interesse an der Klärung der Frage, ob die Zulassung zurecht erfolgt ist, für welchen Zeitraum diese gilt – und was Verzicht und Widerruf für Folgen haben.
vom 24. November 2021
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Erst Widerruf beendet Stellung als SyndikusrechtsanwaltSyndikusrechtsanwältinnen und -anwälte sind gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI von der Rentenversicherungspflicht befreit. Deshalb hat der Träger der Rentenversicherung ein berechtigtes Interesse an der Klärung der Frage, ob die Zulassung zurecht erfolgt ist, für welchen Zeitraum diese gilt – und was Verzicht und Widerruf für Folgen haben.
Ein Rechtsanwalt hatte mit einer GmbH einen Anstellungsvertrag geschlossen und beantragte am 6. Dezember 2017 die Zulassung als Syndikusrechtsanwalt. Knapp zwei Jahre später, mit Bescheid vom 13. November 2019, erteilte die zuständige Rechtsanwaltskammer die Zulassung und ordnete die sofortige Vollziehung des Bescheides an. Die Zustellungsurkunde erreichte den Rechtsanwalt am 28. Januar 2020. Da hatte sich aber die Grundlage verändert. Zum 1. Februar trat er eine andere Stelle an. Mit Schreiben vom 31. Januar 2020 verzichtete er auf seine Rechte aus der Zulassung. Mit der Folge, dass die Kammer die Zulassung zum 3. Februar widerrief. An dem Tag war das Schreiben des Anwalts zugegangen.
 

Bindungswirkung des Zulassungsbescheids

Der Träger der Rentenversicherung ist der Meinung, die Zulassung hätte gar nicht erst erteilt werden dürfen. Er erhob Klage gegen den Bescheid vom 13. November 2019. Der Anwaltsgerichtshof hielt die Klage wegen mangelnder Klagebefugnis für unzulässig und wies sie ab. Der Zulassungsbescheid habe sich entweder durch den Verzicht oder spätestens durch den Widerruf erledigt. Bei Klageerhebung habe es infolgedessen an der Bindungswirkung des Zulassungsbescheids gefehlt. Das sieht der Träger der Rentenversicherung naturgemäß anders: Aus § 14 Abs. 2 Nr. 4 der BRAO ergebe sich, dass sich der Zulassungsbescheid erst mit dem Widerruf der Kammer erledige und nicht mit Verzichtserklärung. Entsprechend § 49 Abs. 1 und 2 VwVfG erfolge dies dann auch nur mit Wirkung für die Zukunft. Das heißt, dass der Rechtsanwalt mit Wirkung ab dem 6. Dezember 2017 bis 31. Januar 2020 von der Rentenversicherungspflicht freigestellt wäre.
 

Widerruf entscheidet

Der Bundesgerichtshof stimmt dem in Grunde zu: „Dafür, dass sich der Zulassungsbescheid nicht bereits durch Verzichterklärung erledigt hat, spricht, dass die Zulassung gemäß § 46 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 14 ABs. 2 Nr. 4 BRAO zu widerrufen ist, wenn der Syndikusrechtsanwalt auf die Rechte aus der Zulassung der Rechtsanwaltskammer gegenüber schriftlich verzichtet hat.“ Auch er folgert daraus, dass dem Verwaltungsakt für die Vergangenheit Bindungswirkung zukommen kann – und der Träger der Rentenversicherung insoweit auch beschwert sein kann. Insofern muss der Fall im Berufungsverfahren geklärt werden.
(BGH, Beschluss vom 8. Oktober 2021)Bildnachweise: © Unsplash / Hunters Race

Beitrag von Alexander Pradka

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