Ersetzt Quarantäneanordnung ärztliches Attest?

Bekommen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ihre Urlaubstage zurück, wenn sie statt eines ärztlichen Attests eine Quarantäneanordnung vorlegen? Darüber hatte das Arbeitsgericht Bonn zu entscheiden.
vom 26. Juli 2021
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Ersetzt Quarantäneanordnung ärztliches Attest?

Eine Arbeitnehmerin hat sich während ihres Erholungsurlaubs mit dem Corona-Virus infiziert. Die Folge ist klar: Quarantäneanordnung. Ein ärztliches Attest legt die Frau bei ihrem Arbeitgeber nicht vor. Trotzdem ist sie der Meinung, dass ihr für die Tage in Quarantäne neue Urlaubstage bekommt. Das Arbeitsgericht in Bonn sieht das nicht so.
Wir kennen das – wir haben Urlaub und suchen uns just diesen Zeitpunkt aus, um krank zu werden. Wer dann als Arbeitnehmer zum Arzt geht und sich ein entsprechendes Attest ausstellen lässt, bekommt seinen wegen der Erkrankung „entgangenen“ Urlaub zurück. Das regelt § 9 des Bundesurlaubsgesetzes. Der Wortlaut ist insoweit eindeutig: „Die durch ärztliches Zeugnis nachgewiesenen Tage der Arbeitsunfähigkeit werden auf den Jahresurlaub nicht angerechnet.“
 

Eindeutiger Gesetzeswortlaut

Das Arbeitsgericht in Bonn stellt fest, dass die Voraussetzungen im geschilderten Fall nicht vorliegen. Der Nachweis ist schlicht nicht erfolgt. Und eine behördliche Quarantäneanordnung ist dem ärztlichen Attest nicht gleichzustellen, sagt das Arbeitsgericht. „Die Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers obliegt allein dem behandelnden Arzt.“
 

Keine Analogie

Der Jurist fragt sich dann immer, ob vielleicht eine analoge Anwendung der Vorschrift – hier also des § 9 Bundesurlaubsgesetzes – in Betracht gezogen werden könnte. Dem schieben die Bonner aber gleich einen Riegel vor, weil die Voraussetzungen für eine Analogie nicht gegeben sind. Weder liege eine planwidrige Regelungslücke vor – der Arzt entscheidet – noch ein der Arbeitsunfähigkeit vergleichbarer Sachverhalt. Die Infizierung mit dem Corona-Virus führt „nicht zwingend und unmittelbar zu einer Arbeitsunfähigkeit“. Die Entscheidung des Arbeitsgerichts Bonn ist noch nicht rechtskräftig. (Az 2 Ca 504/21)Bildnachweise: © IMAGO / Waldmüller

Beitrag von Alexander Pradka

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