Ernstzunehmende Drohungen rechtfertigen fristlose Kündigung

Arbeitsfrust schlägt schnell einmal in spontan geäußerte Unmutsäußerungen um. Wann ist ein Punkt erreicht, der nicht mehr zu tolerieren ist? Wenn ein Arbeitnehmer seiner Kollegin gegenüber ankündigt, demnächst dem Vorgesetzten Gewalt anzutun und dies mit einer gewissen Ernsthaftigkeit unterstreicht, kann die fristlose Kündigung gerechtfertigt sein.
vom 27. Januar 2022
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Ernstzunehmende Drohungen rechtfertigen fristlose KündigungDArbeitsfrust schlägt schnell einmal in spontan geäußerte Unmutsäußerungen um. Wann ist ein Punkt erreicht, der nicht mehr zu tolerieren ist? Wenn ein Arbeitnehmer seiner Kollegin gegenüber ankündigt, demnächst dem Vorgesetzten Gewalt anzutun und dies mit einer gewissen Ernsthaftigkeit unterstreicht, kann die fristlose Kündigung gerechtfertigt sein.
„Diesen kleinen Wicht schmeiße ich aus dem Fenster. Ich lasse mir das nicht länger gefallen.” Mit diesen Worten echauffierte sich ein Arbeitnehmer, seit 13 Jahren in der Buchhaltung einer Stadtverwaltung tätig, über seinen Chef. Die bedrohlichen Äußerungen fielen einer Kollegin gegenüber. Damit nicht genug: “Ich bin kurz vorm Amoklauf. Ich sage dir, bald passiert was. Der lebt gefährlich, sehr gefährlich“, so die Tirade weiter. Die Äußerungen blieben der Geschäftsleitung nicht unverborgen – und hatten entsprechende Konsequenzen. Die Arbeitgeberin sprach die fristlose Kündigung aus, hilfsweise eine fristgerechte ordentliche Kündigung.
 

Abmahnung ist entbehrlich

Der Arbeitnehmer setzte sich mit einer Kündigungsschutzklage zur Wehr. Ohne Erfolg, wie das Arbeitsgericht in Siegburg entschieden hat. Die Vernehmung der Kollegin habe ergeben, dass die Drohung ernst zu nehmen und „glaubhaft“ war. Das Verhalten des Arbeitnehmers rechtfertigt danach auch die fristlose Kündigung. Der wichtige Kündigungsgrund bestehe darin, dass der Angestellte „in ernstzunehmender Art und Weise Äußerungen getätigt hat, die sowohl die Ankündigung für eine Gefahr von Leib und Leben des Vorgesetzten als auch die Ankündigung eines Amoklaufs beinhalten.“ Der Stadt und dem Vorgesetzten des Mitarbeiters sei eine Weiterbeschäftigung bis zum Ende der ordentlichen Kündigungsfrist nicht zuzumuten. Entbehrlich ist in einem solchen Fall auch die Abmahnung. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, der streitlustige Arbeitnehmer kann noch dagegen in Berufung gehen. Es bleibt zu hoffen, dass neben dem Vorgesetzten nun nicht auch noch die in heikler Situation entschlossen agierende Arbeitskollegin „gefährlich lebt“. Derartige Fälle kennen keine Gewinner.
(Arbeitsgericht Siegburg – Az. 5 Ca 254/21) Bildnachweise: © Unsplash/Adi Goldstein

Beitrag von Alexander Pradka

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