Bis zum 31. Juli 2019 war die Arbeitnehmerin bei ihrer Arbeitgeberin beschäftigt. Am 8. Mai 2019 war der Sozialplan durch Spruch der Einigungsstelle beschlossen worden. Der Abfindungsanspruch sollte dementsprechend mit der rechtlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses fällig werden. Die Arbeitgeberin war nun der Ansicht, dass der Sozialplan überdotiert sei und focht diesen an. Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht wiesen den auf Unwirksamkeit des Sozialplans gerichteten Feststellungsantrag ab. Das BAG verwarf die Nichtzulassungsbeschwerde der Arbeitgeberin mit Beschluss vom 27. April 2021, am 20. Mai 2021 zahlte die Arbeitgeberin an die ehemalige Angestellte eine Sozialplanabfindung.
Frage nach den Verzugszinsen
Jetzt ging es noch um Verzugszinsen ab dem ersten Tag, an dem die Arbeitnehmerin nicht mehr in dem Betrieb beschäftigt war, also ab dem 1. August 2019. Ihr Argument: Die erfolglose Anfechtung des Sozialplans hat keinen Einfluss auf den im Sozialplan festgelegten Fälligkeitszeitpunkt. Dieses Mal hatten die Vorinstanzen ihr nicht Recht gegeben, wohl aber das BAG: Sie hat Anspruch auf Zahlung der Verzugszinsen ab dem 1. August 2019. Die erfolglose gerichtliche Anfechtung des Sozialplans hat nicht zu einer Verschiebung des dort bestimmten Fälligkeitszeitpunktes geführt. Die gerichtliche Feststellung über die Wirksamkeit eines Einigungsstellenspruchs hat lediglich feststellende und nicht rechtsgestaltende Wirkung, so das BAG. Die Arbeitgeberin traf auch ein Verschulden an der verspäteten Leistung. Die bloße Unsicherheit über die Wirksamkeit des Sozialplans begründet insofern keinen unverschuldeten Rechtsirrtum.
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