Ende des deutschen Weges bei Vorratsdatenspeicherung

Der Europäische Gerichtshof bestätigt mit einem aktuellen Urteil zur Vorratsdatenspeicherung seine bisherige Rechtsprechung: Die allgemeine und unterschiedslose Speicherung von Verkehrs- und Standortdaten widerspricht dem Unionsrecht. Möglich ist sie dann, wenn eine ernste Bedrohung für die nationale Sicherheit vorliegt.
vom 21. September 2022
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Die allgemeine und unterschiedslose Vorratsdatenspeicherung ist demnach also auch nicht zur Bekämpfung schwerer Kriminalität und zur Verhütung schwerer Bedrohungen der öffentlichen Sicherheit möglich. Eine Ausnahme besteht dann, wenn die Vorratsdatenspeicherung vorsehende nationale Rechtsvorschriften dem Schutz der nationalen Sicherheit dienen. Der betreffende Mitgliedstaat muss sich aber einer als real und aktuell oder vorhersehbar einzustufenden ernsten Bedrohung gegenübersehen. Eine entsprechende Anordnung darf zudem nur für einen auf das absolut Notwendige begrenzten und nur für den Fall des Fortbestands der Notlage verlängerbaren Zeitraum Bestand haben.
 

Enge Ausnahmeregelungen

Zum Schutz der nationalen Sicherheit und zur Bekämpfung schwerer Kriminalität und zur Verhütung schwerer Bedrohungen der öffentlichen Sicherheit ist nur eine gezielte Vorratsdatenspeicherung möglich – und dies ebenfalls nur in engen zeitlichen Grenzen. Es müssen dann auch objektive und nichtdiskriminierende Kriterien anhand von Kategorien betroffener Personen vorliegen, oder geografische Kriterien. Für dieselben Zwecke ist eine allgemeine und unterschiedslose Speicherung der IP-Adressen möglich, die der Quelle einer Verbindung zugewiesen sind. Zum Schutz der nationalen Sicherheit, zur Bekämpfung von Kriminalität und zum Schutz der öffentlichen Sicherheit dürfen Vorschriften die Sicherung der die Identität der Nutzer elektronischer Kommunikationsmittel betreffenden Daten vorsehen.
 

Vorschriften des TKG

Gegen die Entscheidung ging Google vor dem EuGH vor, der die Klage aber im Wesentlichen abgewiesen hat. Es hat festgestellt, dass der Konzern sowohl auf dem weltweiten Markt (China ausgenommen) für die Lizenzierung von Betriebssystemen für Mobilgeräte, auf dem Markt für Android-App-Stores und auch auf den nationalen Märkten im Europäischen Wirtschaftsraum für allgemeine Suchdienste eine beherrschende Stellung innehabe. Die den Herstellern auferlegten Bedingungen für die Vorinstallation stufte die Kommission – nach Bestätigung des EuGH zurecht – als missbräuchlich ein. Die Vereinbarungen zur Teilung von Einnahmen sind demnach Ausschließlichkeitsvereinbarungen.
 

Bundesverwaltungsgericht unterliegt

Mit dem Urteil reagiert der EuGH auf die Vorlage des Bundesverwaltungsgerichts. Dieses vertrat die Ansicht, dass die nach dem TKG vorgesehene Speicherpflicht weniger Daten und die dort festgelegte kürzere Frist für die Speicherung (vier bis zehn Wochen) die Möglichkeiten verringern, aus den Daten genaue Schlüsse zu ziehen. Gegen sich aus dem TKG ergebende Pflicht zur allgemeinen und unterschiedslosen Vorratsdatenspeicherung waren SpaceNet und die Telekom Deutschland vorgegangen.Bildnachweise: © IMAGO / Ralph Peters]]>

Beitrag von Alexander Pradka

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