Ende der Willkür bei angeblichen Preissenkungen

Der Europäische Gerichtshof hat mit einem Urteil Tricksereien mit angeblichen Preissenkungen von Händlern einen Riegel vorgeschoben. Bemessungsgrundlage für ein Sparangebot muss der niedrigste Preis der letzten 30 Tage sein – auch wenn das Produkt in der Zwischenzeit mehr gekostet hat.
vom 27. September 2024
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Der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg war aufgefallen, dass die Supermarktkette Aldi Süd in ihren wöchentlich herausgegebenen Werbeprospekten mit Preisermäßigungen und sogenannten Preishighlights gearbeitet hat. In einem Fall ging es konkret um ein Angebot für Bananen. Der deutlich hervorgehobene Preis war mit 1,29 Euro abgedruckt. Kleiner daneben befand sich eine durchgestrichene 1,69 Euro-Angabe. Dick darüber war im Prospekt „-23 %“ zu lesen. Im Kleingedruckten war der Hinweis zu finden, dass der niedrigste Preis der letzten 30 Tage schon bei 1,29 Euro lag. In einem anderen Fall ging es um Früchte, für die Aldi Süd ein „Preishighlight“ in Höhe von 1,49 Euro im Prospekt ausgerufen hatte. Daneben wieder die durchgestrichene 1,69 Euro. Im Kleingedruckten konnten Verbraucher dann sehen, dass der niedrigste Preis der letzten 30 Tage bei 1,39 Euro lag. Der Fall landete beim Europäischen Gerichtshof, schließlich geht es hier um die Handhabe innerhalb der gesamten Europäischen Union.     

 

Verstoß gegen EU-Recht

Der sieht es wie die Verbraucherzentrale. Eine in der Werbung angegebene Preisermäßigung darf ein Händler nicht auf der Grundlage des Preises unmittelbar vor Angebotsbeginn berechnen, sondern nur auf der Basis des niedrigsten Preises der letzten 30 Tage. Bei den Bananen lag der niedrigste Preis bei 1,29 Euro, eine prozentuale Ermäßigung hätte sich also auf diesen Betrag beziehen müssen. So, wie sich die Sachlage tatsächlich darstellte, gab es gar keine echte Ermäßigung. Wäre das Vorgehen von Aldi Süd zulässig, könnte jeder Händler am Tag vor dem angeblich so günstigen Angebot die Preise erst einmal beliebig erhöhen. Das würde gegen die Richtlinie 98/6/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 16. Februar 1998 über den Schutz der Verbraucher bei der Angabe der Preise der ihnen angebotenen Erzeugnisse in der durch Richtlinie 2019/2161 des Parlamentes und des Rates vom 27. November 2019 geänderten Fassung widersprechen. Gleiches gilt für ein „Preis-Highlight“: Auch dieses muss sich auf den niedrigsten Preis der letzten 30 Tage beziehen. In der vorliegenden Form seien die Angebote jedenfalls geeignet, Verbraucher irrezuführen. „Froh über das Urteil“ zeigte sich Heike Silber von der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg gegenüber der Tagesschau. „Für die Verbraucherinnen und Verbraucher wurde Klarheit geschaffen und es ist endlich Preistransparenz vorhanden.“   

 

 

Copyright Bild: IMAGO / Bihlmayerfotografie

Beitrag von Alexander Pradka

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