Aufgabe des Einheitlichen Patentgerichts ist, in einem einheitlichen Verfahren für alle beteiligten EU-Mitgliedstaaten über die Verletzung und Gültigkeit von Patenten nach dem Europäischen Patentübereinkommen sowie dem neuen EU-Einheitspatent zu entscheiden. Im Rahmen der Vorbereitungen haben die teilnehmenden Mitgliedstaaten – dies sind neben Deutschland Frankreich, Belgien, Bulgarien, Dänemark, alle drei baltischen Staaten, Finnland, Italien, Luxemburg, Malta, die Niederlande, Österreich, Portugal, Schweden und Slowenien – eine eigene Zivilprozessordnung für das neue Verfahren entwickelt. Dabei gibt man sich einen modernen Anstrich: Die Akten führt das Gericht vollelektronisch in einem Case Management System. Auch die Entscheidungen ergehen in elektronischer Form.
“Neues Level für Innovationsschutz”
Am Tage der Ratifizierung (17. Februar) erklärte Bundesjustizminister Dr. Marco Buschmann: „Mit dem heutigen Tag wird der Innovationsschutz in Europa auf ein neues Level gehoben.“ Ab dem 1. Juni werde ein einheitlicher Patentschutz in Europa eröffnet, bei dem Streitigkeiten in einem Verfahren vor dem Einheitlichen Patentgericht mit unmittelbarer Wirkung für alle teilnehmenden Mitgliedstaaten entschieden werden. „So können innovative Unternehmen ihre Erfindungen im gemeinsamen Markt auch zeitgemäß grenzüberschreitend wirksam schützen. Das stärkt die Zukunftsfähigkeit und Innovationskraft in Deutschland und Europa.“ In Deutschland werden die erstinstanzlichen Kammern in Düsseldorf, Hamburg, Mannheim und München eingerichtet. Präsident des Berufungsgerichts in Luxemburg ist Dr. Klaus Grabinski aus Deutschland, als Präsidentin des Gerichts Erster Instanz fungiert Florence Butin aus Frankreich.
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