Eingescannte Unterschrift reicht für Befristung des Arbeitsvertrages nicht

Arbeitgeber und Arbeitnehmer müssen einen Arbeitsvertrag mit Originalhandschrift unterzeichnen. Das gilt auch, wenn der Arbeitgeber die wirksame Befristung erreichen will. Ein Vertrag mit bloß eingescannter Unterschrift genügt der Schriftformerfordernis nicht. Im Ergebnis kommt dann ein unbefristeter Arbeitsvertrag zustande, für den die gesetzlichen Kündigungsfristen gelten.
vom 21. April 2022
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Eingescannte Unterschrift reicht für Befristung des Arbeitsvertrages nichtArbeitgeber und Arbeitnehmer müssen einen Arbeitsvertrag mit Originalhandschrift unterzeichnen. Das gilt auch, wenn der Arbeitgeber die wirksame Befristung erreichen will. Ein Vertrag mit bloß eingescannter Unterschrift genügt der Schriftformerfordernis nicht. Im Ergebnis kommt dann ein unbefristeter Arbeitsvertrag zustande, für den die gesetzlichen Kündigungsfristen gelten.
Dem Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg lag ein Fall vor, in dem die Klägerin für einen Personalverleiher tätig war. Sie kam tageweise bei entsprechendem Bedarf von entleihenden Unternehmen zum Einsatz, zuletzt als Messehostess. Über mehrere Jahre schlossen Personalverleiher und die Klägerin mehr als 20 kurzzeitig befristete Arbeitsverträge. Tatsächlich war es gängige Praxis, dass sie jeweils einen Arbeitsvertrag mit eingescannter Unterschrift bekam, den sie eigenhändig unterzeichnete und per Post zurücksandte.
 

Über viele Jahre akzeptierte Praxis

Im Falle des letzten Vertrages hat sie nun die Unwirksamkeit der Befristung mangels Einhaltung der Schriftform geltend gemacht. Das gefiel dem Personalverleiher gar nicht – und erwartungsgemäß berief er sich auf die langjährige und bis zuletzt nicht beanstandete Vorgehensweise. Die Klägerin verhalte sich widersprüchlich, wenn sie das so lange akzeptiert hat. Außerdem sei es nicht erforderlich, dass der Arbeitnehmerin vor Arbeitsaufnahme eine im Original unterschriebene Annahmeerklärung des Arbeitgebers zugehe.
 

Originalunterschrift muss vor Arbeitsbeginn vorliegen

Wie schon das Arbeitsgericht zuvor hat das Landesarbeitsgericht der Klage der Arbeitnehmerin stattgegeben. Für Verträge der geschlossenen Art sieht § 14 Abs. 4 des Teilzeit- und Befristungsgesetzes zwingend die Schriftform vor. Das bedeutet, dass die Parteien das Dokument eigenhändig oder mit einer qualifizierten elektronischen Signatur unterzeichnen müssen. Der Scan genügt diesen Anforderungen nicht. Und: Eine wirksame Befristung lasse sich auch nicht durch eine spätere Originalunterschrift erreichen. Die eigenhändig unterzeichnete Befristungsabrede muss Arbeitnehmenden vor Vertragsbeginn vorliegen.
 

Keine Treuwidrigkeit erkennbar

Auf ein „widersprüchliches“ oder gar „treuwidriges“ Verhalten könne sich der Personalverleiher nicht berufen. Sollte der Arbeitgeber tatsächlich auf die diese nicht rechtskonforme Praxis vertraut haben, sei das jedenfalls nicht schutzwürdig. Aufgrund der Unwirksamkeit der Befristungsabrede bestehe das Arbeitsverhältnis bis zur Beendigung durch die zwischenzeitlich ausgesprochene Kündigung fort. Die Revision zum Bundesarbeitsgericht ist nicht zugelassen.
(LAG Berlin Brandenburg, Az. 23 Sa 1133/21)Bildnachweise: © IMAGO /MiS

Beitrag von Alexander Pradka

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