Denkbar ist, dass der oder die Betroffene einen Schadensersatzanspruch hat, wenn der Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin wegen des Betriebsratsmandats keinen Folgevertrag anbietet. Das wäre eine unzulässige Benachteiligung des Arbeitnehmers, muss allerdings nachgewiesen werden. In dem Fall, das das Bundesarbeitsgericht zu entscheiden hatte, hatte ein Logistikdienstleister mit einem Arbeitnehmer einen auf ein Jahr befristeten Arbeitsvertrag geschlossen. Diesen verlängerte sie später um ein weiteres Jahr. Innerhalb dieses zweiten Zeitraums wurde der Arbeitnehmer in den Betriebsrat gewählt. 16 von 19 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, die alle in einem befristeten Arbeitsverhältnis standen, erhielten ein Angebot auf Abschluss eines unbefristeten Vertrages – der Betroffene nicht. Er reichte Klage gegen die Wirksamkeit der Befristung ein und verlangte hilfsweise den Abschluss eines unbefristeten Folgevertrages zu den bisherigen Konditionen. Er ist der Ansicht, dass der Logistikdienstleister in seinem Fall nur deshalb keine Entfristung vornahm, weil er im Betriebsrat saß und auf der Gewerkschaftsliste für diesen kandidiert hat – anderen Betriebsratsmitgliedern wurden unbefristete Arbeitsverträge angeboten. Der Arbeitgeber gab an, mit der Arbeitsleistung und dem persönlichen Verhalten nicht in der Weise zufrieden gewesen zu sein, als dass es für einen unbefristeten Arbeitsvertrag gereicht hätte. Die Betriebsratstätigkeit habe indes keine Rolle gespielt.
Rechtliche Würdigung des Parteivortrages
Bereits die Vorinstanzen hatten an der Befristung des Arbeitsvertrages nichts zu beanstanden. Auch sahen sie in der Betriebsratszugehörigkeit des Arbeitnehmers nicht die Ursache für das unterlassene Angebot auf einen unbefristeten Folgevertrag. Jetzt blieb auch die Revision vor dem Bundesarbeitsgericht ohne Erfolg: Die Wahl eines befristet beschäftigten Arbeitnehmers in den Betriebsrat bedingt nicht die Unwirksamkeit der Befristung, so das BAG. Daran ändert auch das Europäische Recht nichts. Das einzelne Betriebsratsmitglied sei durch § 78 Satz 2 des Betriebsverfassungsgesetzes hinreichend geschützt. Danach darf es in der Ausübung seiner Tätigkeit nicht gestört oder behindert werden. Nicht beanstandet hat das BAG die rechtliche Würdigung des wechselseitigen Vortrags der Parteien im Hinblick auf den Schadensersatzanspruch, nach der die Verweigerung des Angebotes auf einen unbefristeten Arbeitsvertrag nicht auf der Betriebsratszugehörigkeit basiert.
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