Die Bundesländer könnten künftig bestimmte Handelsstreitigkeiten an ausgewählten Landgerichten umfassend in englischer Sprache durchführen lassen. Das betrifft das gesamte Verfahren ab Klageeinreichung. Voraussetzung ist, dass es für die Wahl der englischen Sprache einen sachlichen Grund gibt und sich die Parteien über die Verfahrenssprache einig sind. Die Sprache soll den Instanzenzug überdauern, sie gilt demnach auch für Berufungen und Beschwerden gegen die landesgerichtlichen Entscheidungen. Auch vor dem Senat des zuständigen Oberlandesgerichts wäre Englisch die Verfahrenssprache. Der Instanzenzug soll grundsätzlich erhalten bleiben, die Länder sollen allerdings spezielle Senate bei den Oberlandesgerichten einrichten können, die erstinstanzlich zuständig sind.
Überspringen des Landgerichts möglich
Diese sogenannten „Commercial Courts“ können direkt angerufen werden. Das dürfte nur für große Handelssachen gelten, etwa bei einem Streitwert, der mindestens bei einer Million Euro liegt. Auch hier müssen die Parteien einverstanden sein. Für die Verfahren vor den Commercial Courts soll zudem die Möglichkeit der Erstellung eines Wortprotokolls eröffnet werden, wie es bereits aus der Schiedsgerichtsbarkeit bekannt ist. Dieses können die Parteien in der Verhandlung mitlesen. Den Courts sollen spezialisierte Richterinnen und Richter mit exzellenten Sprachkenntnissen vorstehen. Gegen die Entscheidung des Commercial Court steht die Revision zum Bundesgerichtshof offen. Auch hier soll das Verfahren in englischer Sprache geführt werden können.
Ausweitung des Geschäftsgeheimnisschutzes
Das Bundesministerium der Justiz plant außerdem, Geschäftsgeheimnisse künftig umfassender als bislang im Zivilprozess zu schützen. Dazu sollen die Verfahrensregelungen nach dem Geschäftsgeheimnisschutzgesetz auf den gesamten Zivilprozess ausgeweitet werden. Das bedeutet, der Schutz der Geschäftsgeheimnisse gilt schon ab dem Zeitpunkt der Klageerhebung. Stand jetzt können Gerichte lediglich die Öffentlichkeit der Verhandlung oder einen Teil davon ausschließen. Flexibler und praxistauglicher sollen die zivilprozessualen Regelungen zur Durchführung von Videoverhandlungen und Videobeweisaufnahmen werden, dazu hat das Ministerium bereits einen Referentenentwurf zur Förderung des Einsatzes von Videokonferenztechnik in der Zivilgerichtsbarkeit und den Fachgerichtsbarkeiten vorgelegt.
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