Bereits 2013 hatte die Europäische Kommission eine Delegierte Verordnung erlassen. Damit etablierte sie eine Testmethode, mit der die Energieeffizienz von Staubsaugergeräten gemessen werden kann. Vorgesehen war, dass der Test mit leeren Auffangbehältern durchzuführen ist. Der Hersteller Dyson fühlte sich infolge dieser Anordnung benachteiligt. Der von ihm auf den Markt gebrachte Zyklonstaubsauger verwendet gar keinen Beutel. Zum Vergleich müssten Beutelstaubsauger mit gefüllten Beuteln verwendet werden, weil deren Energieeffizienz durch mehrmaligen Gebrauch nachlasse, so die Argumentation von Dyson. Mit der Anfechtung der Verordnung hatte der Hersteller Erfolg. Das Gericht der Europäischen Union erklärte diese für nichtig. Der Test mit leerem Behälter komme den realen Gebrauchsbedingungen nicht so nahe wie möglich, das verlangte die Richtlinie über die Energieverbrauchskennzeichnung aber.
Entschuldbarer Rechtsirrtum der Kommission
Das Urteil nahm Dyson als Grundlage für seine Schadensersatzklage gegen die Europäische Kommission und verlangte über 176 Millionen Euro. Die Klage wies das Gericht 2021 ab. Der von der Kommission begangene Verstoß gegen die Richtlinie war nicht hinreichend qualifiziert, um daraus einen Schadensersatzanspruch abzuleiten, hieß es in der Begründung. Gegen das Urteil ging Dyson vor dem Europäischen Gerichtshof vor, ohne Erfolg, wie sich nun herausstellt. Der EuGH bestätigt die Ansicht des Gerichts und betont, dass ein hinreichend qualifizierter Verstoß gegen Unionsrecht Voraussetzung für die außervertragliche Haftung der Union ist. Insbesondere habe der Umstand, dass eine Rechtsnorm der betreffenden Behörde keinen Ermessensspielraum belässt, nicht zwangsläufig zur Folge, dass ein Verstoß gegen diese Norm hinreichend qualifiziert ist. Der Verstoß sei überdies nicht offensichtlich gewesen und beruhe auf einem Rechtsirrtum, der „angesichts der Schwierigkeiten bei der Auslegung der Norm und der technischen Komplexität der zu lösenden Probleme entschuldbar ist“, heißt es in der Urteilsbegründung.
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