Bei zwei der drei genannten Hygieneprodukte mangelt es schon an wesentlichen Informationen für den Verbraucher. Auf der Verpackung findet sich lediglich der Hinweis „klimaneutral“ im Sinne von CO2-kompensiert sowie das Logo der ClimatePartner GmbH. Auf deren Internetseiten sind Informationen abrufbar. Dass der Verweis auf Internetseiten mit den entsprechenden Inhalten rechtlich zulässig ist, ist in diesem Fall irrelevant, da es genau an diesem fehlt. Die Verpackung muss also einen konkreten Hinweis auf die Webseiten enthalten, auf denen die Informationen abrufbar sind. Allen drei Produkten spricht das Karlsruher Landgericht ab, das Versprechen der Klimaneutralität halten zu können. Der Claim erwecke bei den angesprochenen Verkehrskreisen ein Verständnis, das nicht der Realität entspricht.
Wald bindet CO2 nicht lange genug
dm gib vor, die produktbezogenen emittierten Treibhausgase durch Zahlungen in bestimmte Projekte, unter anderem ein Waldschutzprojekt in Peru, zu kompensieren. Das Problem dabei: Verbraucherinnen und Verbraucher erwarten, dass diese Kompensation tatsächlich die vorgegebene Klimaneutralität bewirkt. Das hieße allerdings, dass das emittierte Treibhausgas dauerhaft bilanziell neutralisiert wird. Das Landgericht führt aus, dass die Verweildauer von CO2 in der Atmosphäre weit über die Laufzeit von Waldschutzprojekten hinausgeht. Produktbedingte, anthropogene, zusätzliche CO2-Emissionen seien hunderte oder tausende Jahre nachweisbar, Wald könne die entsprechende Menge an CO2 aber allenfalls über Jahrzehnte speichern und binden. Die CO2-Bilanz sei somit nur vorübergehend ausgeglichen. Um sie dauerhaft auszugleichen, müsste das werbende Unternehmen kontinuierlich entsprechende Waldschutzbemühungen unternehmen. Auch wenn das bis 2040 laufende Peru-Projekt verlängerbar ist, seien die bis dahin ausgegebenen Zertifikate „verdient“, die Verlängerung würde neue handelbare Zertifikate für neue Emissionen begründen.
Werbung mit “umweltneutral” kommt “verfrüht”
Das in Frage stehende Spülmittel darf ebenso wenig mit dem Claim „umweltneutral“ beworben werden. Unter diesem Begriff verstehen laut Landgericht Karlsruhe Verbraucherinnen und Verbraucher eine „ausgeglichene Umweltbilanz“. Diese Eigenschaft weise das Produkt aber nicht auf. Bislang würden vom Greenzero-Ansatz nicht alle Umwelteinwirkungen erfasst, sondern nur die Kategorien CO2-Emissionen, Nährstoffeintrag („Eutrophierung“), Versauerung, Sommersmog und Ozonabbau. Das lässt weitere acht Umweltbelastungen außer Betracht. Insofern komme das Marketing von dm für ihre Pro-Climate-Produktlinie „verfrüht“. Es gelinge dem Unternehmen nicht, diese „absolute“ und „überschießende“ Behauptung der Umweltneutralität durch Erläuterungen auf der Verpackung so zu relativieren, dass nach dem Gesamteindruck des Verbraucherverständnisses eine zutreffende Werbung vorläge.
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