Direktionsrecht und Versetzung an Arbeitsort im Ausland

Arbeitgebende können Arbeitnehmende aufgrund arbeitsvertraglichen Direktionsrechts an einen Arbeitsort des Unternehmens im Ausland versetzen. Das gilt nicht, wenn im Arbeitsvertrag ausdrücklich oder den Umständen nach konkludent etwas anderes vereinbart ist oder die Maßnahme unbillig erscheint. § 106 der Gewerbeordnung (GewO) beschränkt das Weisungsrecht des Arbeitgebenden nicht auf das Territorium der Bundesrepublik Deutschland.
vom 7. Dezember 2022
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So lautet eine aktuelle Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts. Bereits in den Vorinstanzen erfolglos geklagt hatte der Pilot einer Fluggesellschaft. Er war an der Homebase der Fluggesellschaft in Nürnberg stationiert und kam in den Genuss eines Vergütungstarifvertrags, den Gesellschaft und die Gewerkschaft Cockpit geschlossen hatten. Der Pilot ist Mitglied in dieser Gewerkschaft. Der Tarifvertrag entfaltet Geltung nur für in der Bundesrepublik stationierte Piloten. Die Fluggesellschaft hatte sich nun entschlossen, ihre Homebase in Nürnberg aufzugeben und versetzte den Piloten nach Bologna   

Verlust der tarifvertraglich vereinbarten Vergütung

Der Pilot vertrat die Ansicht, diese Versetzung sei unwirksam. Das in § 106 Satz 1 GewO verankerte Weisungsrecht erfasse dieses Recht nicht. Außerdem sei diese auch unbillig – er verliere schließlich dadurch seinen tarifvertraglich geregelten Vergütungsanspruch. Die Fluggesellschaft meinte, eine Unbilligkeit liege nicht vor, da alle in Nürnberg stationierten Piloten ins Ausland versetzt worden seien, im Inland habe es keine freie Stelle gegeben und auch das mit der Gewerkschaft Cockpit in einem Tarifsozialplan bezüglich der Stilllegung oder Einschränkung von Stationierungsorten vorgesehen Verfahren sei eingehalten worden.  

Billiges Ermessen eingehalten

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) führt in seinem Urteil aus, dass dann, wenn im Arbeitsvertrag nicht ein bestimmter inländischer Arbeitsort vereinbart, sondern eine unternehmensweite Versetzungsmöglichkeit vorgesehen ist, das Weisungsrecht in § 106 Satz 1 GewO die Versetzung an eine ausländische Station mit umfasst. Eine etwaige Begrenzung auf das Inland sei dem Gesetz nicht zu entnehmen. Die von der Fluggesellschaft getroffene Maßnahme entsprach demnach auch billigem Ermessen und hält der Ausübungskontrolle stand. Die Versetzung ist Folge einer unternehmerischen Entscheidung, offene Stellen in Deutschland gab es nicht, Kolleginnen und Kollegen seien gleichermaßen betroffen. Dass der Pilot den Anspruch auf das höhere tarifliche Entgelt verliert, liege an dem von den Tarifvertragsparteien vereinbarten Geltungsbereich. Verfahrensfehler waren auch keine erkennbar.       

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Beitrag von Alexander Pradka

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