Dieselgate: Einbauentscheidung ist eine Insiderinformation

Deka Investment führt gerade gegen VW und Porsche vor dem Oberlandesgericht Braunschweig ein Kapitalanleger-Musterverfahren durch. Mitte November hat der 3. Zivilsenat wichtige Hinweise für das weitere Verfahren gegeben.
vom 2. Dezember 2021
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Dieselgate: Einbauentscheidung ist eine InsiderinformationDeka Investment führt gerade gegen VW und Porsche vor dem Oberlandesgericht Braunschweig ein Kapitalanleger-Musterverfahren durch. Mitte November hat der 3. Zivilsenat wichtige Hinweise für das weitere Verfahren gegeben.   
Entscheidend ist der Hinweis, dass nach Ansicht des Senats die Entscheidung zum Einbau von unzulässigen Abschalteinrichtungen in Fahrzeuge für den US-amerikanischen Markt bereits im Jahr 2008 eine so genannten Insiderinformation darstellte. Mit der klaren Folge, dass diese dem Kapitalmarkt durch eine Ad-hoc-Mitteilung hätte bekannt gegeben werden müssen.
 

Differenzierung hinsichtlich Schadensersatz

Dann stellt sich natürlich die Frage, ob sich aus dem Unterlassen der Mitteilung 2008 und in den Jahren danach bis zur Aufdeckung des „Diesel-Skandals“ im Spätsommer 2015 dem Grunde nach Schadensersatzansprüche für die Anleger ergeben. In diesem Punkt nimmt der 3. Senat des OLG Braunschweig eine differenzierende Haltung ein. Für die Zeit bis zum 9. Juli 2012 ist entscheidend, ob ein Vorstandsmitglied der Volkswagen AG Kenntnis von der Manipulation hatte. Allein das wäre dem Konzern zuzurechnen. Warum ist das so? Schadensersatzansprüche für den genannten Zeitraum lassen sich lediglich auf eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung der Anleger im Sinne des § 826 BGB stützen. Ansprüche auf der Basis einer speziellen Haftungsvorschrift – hier des alten § 37 b des Wertpapierhandelsgesetzes – sind, so der Senat – mittlerweile verjährt. Heute findet sich die Schadensersatzregelung übrigens in § 97 WpHG. Problem: der Kläger ist dann in der Bewesipflicht.
 

Frist zur Stellungnahme

DFür die Zeit nach dem 9. Juli 2012 muss dagegen die Volkswagen AG darlegen und beweisen, dass das Unterlassen der Mitteilung durch den Vorstand weder vorsätzlich noch grob fahrlässig war. Die Beteiligten am Verfahren haben nun bis zum 31. Januar 2022 Zeit, zu diesen Hinweisen Stellung zu nehmen. Das OLG fordert insbesondere dazu auf, Vortrag und Beweisantritte zum Kenntnisstand des Vorstands zu „ergänzen und zu präzisieren“. Nach Ablauf der Frist will der Senat einen Beweisbeschluss zur Klärung der hierzu erhobenen Behauptungen erlassen.
(Oberlandesgericht Braunschweig, Hinweisbeschluss vom 18. November 2021)Bildnachweise: © IMAGO / Susanne Hübner

Beitrag von Alexander Pradka

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