Der widerspenstige SpeditionskaufmannTräger der Rentenversicherung haben eine gesetzliche Pflicht zu Betriebsprüfungen. Einen Ermessensspielraum gibt es dabei nicht – und auch ein noch anhängiges Gerichtsverfahren wegen einer vorausgegangenen Betriebsprüfung steht dem nicht im Wege. Unternehmer treffen entsprechende Mitwirkungspflichten, die der Rentenversicherungsträger auch per Zwangsmaßnahmen durchsetzen kann.
Die gesetzliche Grundlage dafür findet sich in § 28p Abs. 1 und Abs. 5 des vierten Sozialgesetzbuches. Die Träger der Rentenversicherungen prüfen bei den Arbeitgebern, ob diese ihre Meldepflichten und sonstige Pflichten nach dem SGB IV, die im Zusammenhang mit dem Gesamtsozialversicherungsbeitrag stehen, ordnungsgemäß erfüllen. Im Mittelpunkt steht dabei die Richtigkeit der Beitragszahlungen und der Meldungen. Die Prüfung muss mindestens alle vier Jahre erfolgen, so steht es im Gesetz.
Betriebsprüfung „nicht sinnvoll“?
Der Betreiber einer Speditionsfirma in Heilbronn sah sich von den Behörden „drangsaliert“. Andere Betriebe würden nicht „in der Häufigkeit mit Betriebsprüfungen belegt“. Für den Prüfzeitraum 2010 bis 2013 hatte der Träger der Rentenversicherung eine Betriebsprüfung durchgeführt und forderte Beträge in Höhe von 46.000 Euro nach – Säumniszuschläge inklusive. 2018 kündigte sich bei dem Unternehmer die nächste Betriebsprüfung an, dieses Mal für die Jahre 2014 bis 2017. Neben den Drangsalierungsvorwürfen meinte er daraufhin, dass eine neuerliche Betriebsprüfung „nicht sinnvoll“ sei, da zu der vorangegangenen noch ein Gerichtsverfahren laufe. Am Prüftermin war er nicht da und äußerte am Telefon, „eine Betriebsprüfung erst dann zuzulassen, wenn dieses abgeschlossen sei.“
Androhung von Zwangsgeld
Der Träger der Rentenversicherung ließ sich nicht abwimmeln und terminierte die Betriebsprüfung neu. Dieses Mal mit Aufforderung, die Geschäftsbücher für den genannten Prüfzeitraum vorzulegen. Sie drohte für den Fall, dass der Speditionskaufmann seiner Verpflichtung nicht nachkomme, ein Zwangsgeld in Höhe von 500 Euro an. Widerspruch und Klage des betroffenen Unternehmers blieben erfolglos. Daher versuchte er mit Berufung vor dem Landessozialgericht Baden-Württemberg sein Glück.
Rechtmäßigkeit der Maßnahme
Dieses wies die Berufung zurück. Der 5. Senat des Gerichts begründete das damit, dass die Aufforderung zur Vorlage der genannten Unterlagen als „gesetzlich geschuldete Prüfhilfe“ zu Recht erfolgt sei. Diese „diene der Feststellung des für eine mögliche Beitragsnacherhebung maßgeblichen Sachverhalts“. Die Rechtmäßigkeit dieser Maßnahme hänge nicht davon ab, ob sich nach Abschluss der Betriebsprüfung tatsächlich eine Nachforderung ergibt oder nicht. Deshalb ist es auch vollkommen gleichgültig, wie das Gerichtsverfahren zur vorangegangenen Betriebsprüfung ausgeht.
Berufung erfolglos
Die Zwangsgeldandrohung ist laut Gericht ebenfalls rechtmäßig. „Die im Einzelfall durch Verwaltungsakt konkretisierte Pflicht eines Arbeitgebers zur Prüfhilfe kann mit Mitteln des Verwaltungszwangs durchgesetzt werden“, heißt es im Berufungsurteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg. Das Zwangsgeld halte sich im Übrigen im unteren Bereich des zulässigen Rahmens von mindestens 10 und höchstens 50.000 Euro.
(LSG Baden-Württemberg, Az. L 5 BA 2751/20)Bildnachweise: © Unsplash / Scott Graham