Dieses hatte nämlich weinhaltige Getränke mit Bockbierwürze versehen und diese dann im geschäftlichen Verkehr als „Glühwein“ bezeichnet. Laut europäischer Verordnung darf Glühwein nur Wein, Süßungsmittel und Gewürz enthalten. Die entscheidende Frage ist: Handelt es sich bei der Bockbierwürze tatsächlich um ein Gewürz?
EU-Verordnung regelt zulässige Zutaten
Die auch für Streitigkeiten im Zusammenhang mit unlauterem Wettbewerb zuständige 17. Kammer für Handelssachen am Landgericht I in München befragte zu diesem Thema einen Önologen. Anlass dazu gab eine Weinkellerei, die von einem Brauhaus verlangte, ihr mit eben der Bockbierwürze versetztes Getränk nicht mehr als „Glühwein“ zu bezeichnen. Tatsächlich gibt es eine Verordnung, mit der der europäische Gesetzgeber die zulässigen Bestandteile des Glühweins geregelt hat. Und nur ein solches Getränk darf als Glühwein auf den Markt gebracht werden, dass den traditionell geprägten Zusatzvorgaben der Verordnung entspricht. Der Önologe sagte aus, dass der Begriff „Würze“ in diesem Zusammenhang nur historisch bedingt, inhaltsstofflich aber nicht korrekt ist. „Bockbierwürze“ ist demnach kein Gewürz, sondern nur eine Flüssigkeit, die ein Gewürz empfängt. Bierwürze hat im Allgemeinen nichts mit einem Gewürz oder Süßungsmitteln zu tun, gegenüber anderen, „echten“ Gewürzen ist sie kein hochkonzentrierter Stoff.
Irreführung des Geschäftsverkehrs
Und auch der Wassergehalt im Glühwein unterliegt strengen Vorgaben: Nur zum Süßen oder zur Beigabe von „echten“ Gewürzen ist die Zuführung von Wasser zulässig – und dies auch nur in möglichst geringen Mengen. Mit der Beigabe der Bockbierwürze gelangt aber ein zusätzlicher Wassergehalt von rund zwei Prozent in den Glühwein. Schon dieser niedrigprozentige Zusatz ist zu viel für ihn, er wird gleichsam „verwässert“. In der Verwendung des Begriffs „Glühwein“ liegt daher in diesem speziellen Fall eine Irreführung der Verbraucherinnen und Verbraucher.
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