Datenschutzverstoß: Kündigung des Bosch-Betriebsrates vom Bruch wirksam

Die Robert Bosch GmbH hatte dem langjährigen Betriebsratsmitglied Karsten vom Bruch Anfang 2019 zum zweiten Mal außerordentlich gekündigt. Dieses Mal wegen des Verstoßes gegen Bestimmungen des Datenschutzrechts. Im Zusammenhang mit dem ersten Kündigungsschutzverfahren hatte der Ingenieur der Betriebsöffentlichkeit via Link zu einer Dropbox Prozessakten der Robert Bosch GmbH offenbart.
vom 29. März 2022
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Datenschutzverstoß: Kündigung des Bosch-Betriebsrates vom Bruch wirksamDie Robert Bosch GmbH hatte dem langjährigen Betriebsratsmitglied Karsten vom Bruch Anfang 2019 zum zweiten Mal außerordentlich gekündigt. Dieses Mal wegen des Verstoßes gegen Bestimmungen des Datenschutzrechts. Im Zusammenhang mit dem ersten Kündigungsschutzverfahren hatte der Ingenieur der Betriebsöffentlichkeit via Link zu einer Dropbox Prozessakten der Robert Bosch GmbH offenbart.
Schon vor dem Arbeitsgericht hatte er mit seiner nunmehr zweiten Kündigungsschutzklage keinen Erfolg. Jetzt hat auch das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg die Wirksamkeit der außerordentlichen Kündigung vom Januar 2019 bestätigt. Die zur Verfügung gestellten Prozessakten beinhalten personenbezogene Daten anderer Mitarbeiter des Stuttgarter Automobilzulieferers. Die Namen Betroffener tauchen dort auf, außerdem haben die Daten Gesundheitsbezug. Aufgrund der gewählten Form der Verfügbarmachung war zudem die Möglichkeit der Weiterleitung eröffnet.
 

Keine Rechtfertigung ersichtlich

Laut Ansicht der Gerichte verletzt dieser Vorgang rechtswidrig und schuldhaft die Persönlichkeitsrechte der Genannten. Ein Grund, der das Verhalten rechtfertigen könnte, ist nicht ersichtlich. Der Ingenieur führte aus, dass es keine Vorschrift gäbe, die ihm die Veröffentlichung von Prozessakten verbiete. Er vertrat die Ansicht, dass ein Datenschutzverstoß nicht vorliegt und beruft sich dabei auf Art. 2 Abs. 2c DS-GVO. Die Regelung schließt eine Anwendung der DS-GVO auf die Verarbeitung personenbezogener Daten durch natürliche Personen „zur Ausübung ausschließlich persönlicher oder familiärer Tätigkeiten“ aus. Zudem habe er im „berechtigten Eigeninteresse“ gehandelt. Ihm stehe das Recht zu, Stellung zu nehmen und zu informieren, insbesondere wenn es um ihn als Familienvater und Betriebsratsmitglied „zutiefst“ belastende Vorwürfe ginge.
 

Auch keine Wahrnehmung berechtigter Interessen

Zu diesem letzten Aspekt führt das Gericht aus, dass es mitnichten um eine Wahrnehmung berechtigter Interessen gegangen sei, da die Entscheidungsgründe des Urteils des Arbeitsgerichts am Tag der Bereitstellung des Links nicht vorlagen. Vom Bruch hätte folglich noch die Möglichkeit gehabt, gegen das Urteil Rechtsmittel einzulegen, um dann in diesem Verfahren seinen Standpunkt mitzuteilen.
 

Mittlerweile prominenter Fall

Der Fall vom Bruch hat einige Berühmtheit erlangt, weil der Ingenieur der Unternehmensführung Fehlverhalten bei der Aufarbeitung des Diesel-Skandals vorgeworfen hatte und bereits wegen eines Streits mit der Personalverantwortlichen sowie angeblicher Belästigungen einer Kantinen-Mitarbeitern eine außerordentliche Kündigung kassiert hatte. Diese hatte das LAG für unwirksam erklärt. Trotz fristloser Kündigung und laufendem Kündigungsschutzverfahrens wählte ihn ein Teil der Belegschaft 2018 erneut in den Betriebsrat. Mit 1.316 Stimmen belegte er damals Platz 28 von 39.
(LAG Baden-Württemberg, 7 Sa 63/21)Bildnachweise: © IMAGO / Arnulf Hettrich

Beitrag von Alexander Pradka

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