Ende Dezember hat das Landgericht Hannover entschieden, dass ein Unternehmen in seinem Onlineshop nicht ohne deutlichen Hinweis mit solchen Kundenbewertungen werben darf, für die es seinen Kunden einen Rabatt gewährt hat. Teilnehmer eines Bonusprogramms hatten für jede verfasste Bewertung einen Euro gutgeschrieben bekommen, den sie bei weiteren Einkäufen nutzen konnten. Das Angebot nutzten manche Kunden weidlich aus und schrieben Bewertungen in dreistelliger Höhe. Das Landgericht hält die Bewertungen für irreführend, wenn der „Bewertungskauf“ nicht deutlich gemacht wird. Wenn sich Verbraucher über Produkte informieren und Bewertungen lesen, erwarten sie, dass diese aus freien Stücken und frei von sachfremden Einflüssen verfasst worden sind. Das Gericht weist auf die konkrete Gefahr hin, dass die Belohnung dazu führen kann, eine Bewertung positiver zu verfassen als das der tatsächlichen Meinung entspricht.
Unlauterer Wettbewerbsvorteil
Ein ähnlich gelagertes Verfahren hatte die Wettbewerbszentrale beim Landgericht in Köln angestoßen. Ein Verkäufer von Brautmoden hatte Kundinnen (und Kunden) beim Kauf eines Brautkleids angekündigt, pro bei Google abgegebener Fünfsternebewertung des Geschäfts auf die Reinigung des Kleides zehn Prozent Rabatt zu gewähren. Das Landgericht verurteilte per Anerkenntnisurteil den Laden, diese Praxis zu unterlassen. Vor dem Landgericht Landau läuft noch ein Verfahren, in dem die Wettbewerbszentrale ein Inkasso-Unternehmen auf Unterlassung in Anspruch nimmt. Dort bekommen Kunden des Unternehmens die Gebühren für den Antrag auf einen gerichtlichen Mahnbescheid erlassen, wenn sie eine Fünfsternebewertung abgeben. Syndikusrechtsanwalt Martin Bolm von der Wettbewerbszentrale sagt dazu: „Unternehmen können sich durch incentivierte Kundenbewertungen mehr Bewertungen ‚erkaufen‘ und haben dadurch einen unlauteren Wettbewerbsvorteil gegenüber Mitbewerbern, die sich rechtskonform verhalten. Das führt zu Wettbewerbsverzerrungen.“
Fehlende Transparenz
Weitere von der Selbstkontrollinstitution der Wirtschaft monierte Verhaltensweisen betreffen beispielsweise die Werbung mit Durchschnittsnoten, die auf der betreffenden Bewertungsplattform gar nicht vergeben waren oder aber ein anderes Unternehmen betrafen. Außerdem geht es um fehlende Transparenzhinweise bei der Werbung mit Kundenbewertungen. Seit Ende Mai 2022 sind Unternehmen, die Kundenbewertungen zugänglich machen, verpflichtet darüber zu informieren, ob und in welcher Weise sie sicherstellen, dass die veröffentlichten Bewertungen von Verbrauchern stammen, die entsprechende Waren und Dienstleistungen tatsächlich genutzt oder erworben haben.
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