Darf ein Unternehmen mit ungenehmigten Zitaten werben?

Mit der ungefragten Verwendung von Namen und Zitaten ist es so eine Sache, davon weiß auch jeder Medienschaffende ein Liedchen zu singen. Mit eingeholter Einwilligung ist man immer auf der sicheren Seite. Aber – wenn etwas in aller Öffentlichkeit gesagt wird, sind die Nutzungsvoraussetzungen für das Zitieren nicht mehr ganz so hoch. Das bestätigt ein Urteil des OLG Köln.
vom 4. November 2021
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Darf ein Unternehmen mit ungenehmigten Zitaten werben?Mit der ungefragten Verwendung von Namen und Zitaten ist es so eine Sache, davon weiß auch jeder Medienschaffende ein Liedchen zu singen. Mit eingeholter Einwilligung ist man immer auf der sicheren Seite. Aber – wenn etwas in aller Öffentlichkeit gesagt wird, sind die Nutzungsvoraussetzungen für das Zitieren nicht mehr ganz so hoch. Das bestätigt ein Urteil des OLG Köln.
Ein Ärztlicher Direktor hatte sich an der Verwendung seines Namens und einer von ihm getätigten Aussage zum Reizdarmsyndrom gestört. Beide tauchten in einer Werbeanzeige für ein Produkt auf, das bei entsprechenden Symptomen Abhilfe schaffen soll. Abgedruckt war das Ganze im Deutschen Ärzteblatt. Gefragt worden war er eben nicht, seine Aussage stammte von einer Pressekonferenz, in der er allgemeine Statements zu Diagnose und Therapieaspekten im Zusammenhang mit dem Reizdarm abgegeben hatte.
 

Anspruchsgrundlage schwierig

Schon das Landgericht hatte sein Anliegen abgewiesen. Nun wies das Oberlandesgericht in Köln seine Berufung zurück. In der Begründung heißt es, dass sowohl ein auf unzulässige Verwendung des Namens (§ 12 BGB) als auch ein auf Verletzung des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts gestützter Unterlassungsanspruch auszuschließen sind. Es handele sich lediglich um ein „pseudowissenschaftliches“ Zitieren des Ärztlichen Direktors und ein namentliches Anführen im „bloßen räumlichen Kontext einer Produktwerbung.“ Eine wie auch immer geartete Falschbezeichnung liege nicht vor. Außerdem sei auch nicht der Anschein einer Lizenzierung für die Werbemaßnahme hervorgerufen worden.
 

Sachaussage versus Werbewirkung

Darüber hinaus sei nicht erkennbar, dass der Werbetreibende den Unterlassung begehrenden Arzt als Person unter Ausnutzung seines eigenen Werbewertes für die Anpreisung des Produkts vermarktet oder dessen fachliche Kompetenz auf das Produkt übertragen hat. Das reine Zitieren öffentlich getätigter Äußerungen zu Diagnose- oder Therapiehintergründen im Zusammenhang mit einer Erkrankung klassifiziert das Gericht als Verwedendung einer „zutreffenden informativen Sachaussage“, die nicht zu beanstanden ist und damit auch zur Anspruchsbegründung nicht ausreicht. Der entscheidende Senat hat allerdings wegen der grundsätzlichen Bedeutung des Falles die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen. Gut möglich, dass da noch etwas kommt.
(OLG Köln, 28. Oktober 2022, Az. 15 U 230/20)Bildnachweise: © Unsplash / National Cancer Institute

Beitrag von Alexander Pradka

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