Corona-Infektion kann Berufskrankheit sein
Die geltende Berufskrankheitenliste schließt auch eine Erkrankung durch Covid-19 ein – allerdings nur für bestimmte Berufs- und Tätigkeitsfelder. Das hat das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) erklärt. Ungeachtet dessen könne im Einzelfall prinzipiell die Anerkennung einer Covid-19-Erkrankung als Arbeitsunfall in Betracht kommen.
Wer im Gesundheitsdienst, in der Wohlfahrtspflege oder in einem Labor tätig ist, trägt ein erhöhtes Risiko, sich mit dem Coronavirus zu infizieren. So lautet die Einschätzung des Ärztlichen Sachverständigenbeirats Berufskrankheiten des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (ÄSB). In der Konsequenz schließt die Bezeichnung „Infektionskrankheiten“ in der aktuellen Berufskrankheitenliste (Nr. 3101) auch eine Covid-19-Erkrankung ein.
Eventuell auch andere Branchen betroffen
Wie das BMAS erklärt, können demnach Tätigkeiten außerhalb der explizit aufgeführten Arbeitsbereiche einzig dann als Berufskrankheit anerkannt werden, wenn ein mit diesen Tätigkeiten vergleichbar hohes Infektionsrisiko bestanden hat. Das Infektionsrisiko muss sich in entsprechend hohen Erkrankungszahlen bezogen auf eine gesamte Branche niedergeschlagen haben; eine Gefährdung in einzelnen Betrieben reicht nicht aus.
Derzeit kein erhöhtes Erkrankungsrisiko
Der ÄSB habe „orientierend geprüft, ob nach aktuellem wissenschaftlichen Kenntnisstand weitere Tätigkeiten oder Tätigkeitsbereiche identifiziert werden können“, so das BMAS. Es ließen sich jedoch „zum jetzigen Zeitpunkt keine anderen Tätigkeiten identifizieren, für die sich konsistent und wissenschaftlich belastbar ein vergleichbar hohes Covid-19-Erkrankungsrisiko gezeigt hat, die diese Voraussetzungen erfüllen“.
Epidemiologische Studienlage lückenhaft
Es lasse sich nicht ausschließen, dass auf Basis einer verbreiterten und differenzierteren epidemiologischen Studienlage zu einem späteren Zeitpunkt erhöhte Risiken für konkrete Berufstätigkeiten gefunden werden könnten – etwa in Großschlachtereien. In mehreren Betrieben waren hohe Fallzahlen von SARS-CoV-2-Infektionen aufgetreten. Aktuell erarbeite der ÄSB Vorschläge für vertiefende aussagekräftigere Forschungsansätze.
Im Einzelfall Anerkennung als Arbeitsunfall
Ausdrücklich weist das BMAS darauf hin, dass eine Covid-19-Erkrankung im Einzelfall als Arbeitsunfall anerkannt werden kann, wenn die Infektion auf einem situativen beruflichen Kontakt zu einem infizierten Menschen beruht. Zu prüfen sei dies durch den zuständigen Unfallversicherungsträger. Die Schwere der Erkrankung sei dabei nicht ausschlaggebend. Auch resultierende gesundheitliche Folgeschäden seien grundsätzlich abgesichert.Bildnachweise: © imago images / Addictive Stock