Chiphersteller Intel muss Milliardengeldbuße nicht zahlen

UNach jahrelangem Rechtsstreit hat der Europäische Gerichtshof die Entscheidung des Europäischen Gerichts bestätigt, nach der Intel die von der Europäischen Kommission verhängten Geldbuße in Höhe von 1,06 Milliarden Euro nicht zahlen muss.
vom 25. Oktober 2024
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Die Geldbuße hatte die EU-Kommission bereits 2009 gegen den US-amerikanischen Chiphersteller verhängt. Es war das bis dahin höchste Bußgeld in der Geschichte der Europäischen Union wegen Missbrauchs einer marktbeherrschenden Stellung eines Unternehmens. Seinerzeit hatte die Kommission Intel vorgeworfen, dessen beherrschende Stellung auf dem Markt für x86-Prozessoren missbraucht zu haben. Zwischen 2002 und 2007 soll Intel Computerhersteller wie Dell, Lenovo, Hewlett-Packard und NEC mit Rabatten dazu bewegt haben, Intel-Prozessoren zu kaufen und in seine Geräte einzubauen. Das soll damals zu Lasten des Intel-Konkurrenten AMD gegangen sein. Außerdem soll der Konzern Zahlungen an die deutsche Elektromarkt-Kette unter die Bedingung gestellt haben, ausschließlich Computer mit Intel-Prozessoren zu verkaufen. Die EU-Kommission ging davon aus, dass diese Maßnahmen dem Zweck dienten, den einzigen Konkurrenten am Markt – AMD – zu verdrängen.

 

Vom EuG zum EuGH und zurück

Gegen die Entscheidung der Kommission ging Intel vor. 2014 entschied das Gericht der Europäischen Union (EuG), dass der Chiphersteller die Geldbuße zahlen muss. Das Urteil umfasste fast hundert Seiten. Das Gericht war der Ansicht, dass die gewährten Rabatte mit einem Bußgeld sanktionierbar sind, ohne dass überprüft werden müsse, ob in jedem Einzelfall eine Wettbewerbsbeeinträchtigung vorlag . Drei Jahre später entschied dann der Europäische Gerichtshof, dass das EuG neu entscheiden müsse. Dieser habe es sich zu einfach gemacht und sei davon ausgegangen, dass in Rabattangeboten von Unternehmen mit beherrschender Marktposition quasi automatisch ein Missbrauch der Stellung zu sehen sei. Das sah das EuG nach entsprechender Verweisung ein und erklärte das Urteil teilweise für nichtig. Was die Kommission an Argumenten vorgelegt hat, reiche demnach nicht aus, um die Geldbuße zu rechtfertigen. Diese hob das EuG vollständig auf, weil es sich außerstande sah zu bestimmen, welcher Teilbetrag auf die möglichen Beschränkungen des Wettbewerbs entfallen.

 

EuGH bestätigt neues Urteil des EuG

Gegen dieses Urteil ging wiederum die Kommission vor dem EuGH vor. Ihr Rechtsmittel hat die Kommission damit begründet, dass die Kontrolle, die das Gericht hinsichtlich der Feststellungen der Kommission zum As-Efficient-Competitor-Test (Kriterium des ebenso leistungsfähigen Wettbewerbers) vorgenommen habe, an Verfahrensfehlern, Rechtsfehlern und einer Verfälschung von Beweisen leide.Der EuGH hat jetzt, 15 Jahre nach dem verhängten Bußgeld, das neue Urteil des EuG bestätigt. Sämtliche Rechtsmittelgründe der Kommission sind in dem Zusammenhang zurückgewiesen worden. Was den As-Efficient-Competitor-Test angehe, habe das EuG jedes Vorbringen zu prüfen, das die Beurteilungen der Kommission in Frage stellen soll und deren Schlussfolgerungen entkräften kann. Dieses Vorbringen könne sich sowohl auf die Vereinbarkeit dieser Beurteilungen mit den dem As-Efficient-Competitor-Test zugrunde liegenden Grundsätzen beziehen als auch auf die Beweiskraft der Sachverhaltselemente, auf die sich die Kommission gestützt hat. Der Gerichtshof bestätigt außerdem, dass das Gericht nicht zu prüfen hat, ob sich der verfügende Teil der Entscheidung der Kommission mit Erwägungen, die frei von den von ihm festgestellten Fehlern sind, rechtfertigen lässt, wenn diese Erwägungen in der Entscheidung nicht kohärent formuliert sind.

  

 

Copyright Bild: IMAGO / NurPhoto

Beitrag von Alexander Pradka

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