Der Grund dafür: Zwei Prokuristen von Otto Fuchs haben sich im Zeitraum von Oktober 2010 bis 2015 zweimal jährlich in der „Aluminium Forging Group“ (AFG) mit mehreren Vertretern von aluminiumherstellenden Betrieben getroffen. Bei diesen Treffen haben die Beteiligten nach Überzeugung des OLG in kartellrechtswidrige Weise Informationen über Kosten- und Preisbestandteile ausgetauscht. Unter anderem sei es darum gegangen, wie mit Forderungen von Kunden nach Rabatten und bei Lieferanten stark gestiegenen Lagerkosten bei der Beschaffung von Aluminium umgegangen werden soll. Zu den Kunden der Schmiedebetriebe zählen damals wie heute Zulieferer und Hersteller aus der Automobilindustrie.
Sandwichposition und hoher Verhandlungsdruck
Laut Angaben des OLG Düsseldorf ist der seinerzeit persönlich haftende Gesellschafter wegen Verletzung der Aufsichtspflicht verurteilt worden, weil er nicht die notwendigen Aufsichtsmaßnahmen getroffen hatte, um Kartellrechtsverstöße um Unternehmen zu verhindern. Bei der Bußgeldzumessung habe der Senat berücksichtigt, dass der Austausch oft wenig konkret war und die Beteiligten Preisbestandteile erörtert haben, die nur einen geringen Kostenanteil betrafen. Gewinn- und Schadenspotenzial seien deshalb trotz hoher kartellbetroffener Umsätze nur gering gewesen. Mildernd wirkte sich zudem aus, dass sich die beteiligten Aluminiumschmieden in einer „Sandwich“-Position zwischen den Aluminium- und Automobilherstellern sowie Zuliefererbetrieben befunden hätten, den ein „erheblicher“ Verhandlungsdruck charakterisiere. Andererseits seien die im Zusammenhang mit den Verstößen stehenden Umsätze von mehr als einer Milliarde Euro und der Konzernumsatz von jährlich 3,4 Milliarden Euro zu berücksichtigen.
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