Bundesregierung will verwaltungsgerichtliche Verfahren beschleunigen

Die Verfahrensdauer von Gerichtsverfahren bei besonders bedeutsamen Infrastrukturvorhaben möchte Bundesjustizminister Dr. Marco Buschmann reduzieren. Zu diesem Zweck hat er einen entsprechenden Gesetzesentwurf vorgelegt, dem nach eigenen Angaben die drei Leitgedanken Planungsbeschleunigung, Rechtssicherheit und Normenklarheit zugrunde liegen.
vom 23. August 2022
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Bundesregierung will verwaltungsgerichtliche Verfahren beschleunigen

Die Verfahrensdauer von Gerichtsverfahren bei besonders bedeutsamen Infrastrukturvorhaben möchte Bundesjustizminister Dr. Marco Buschmann reduzieren. Zu diesem Zweck hat er einen entsprechenden Gesetzesentwurf vorgelegt, dem nach eigenen Angaben die drei Leitgedanken Planungsbeschleunigung, Rechtssicherheit und Normenklarheit zugrunde liegen.
von Alexander PradkaDer Ausbau wichtiger Infrastrukturen wie beispielsweise Gas- oder Stromleitungen oder Straßen-, Schienen- und Wassernetze zieht sich häufig in die Länge. Verwaltungsgerichtliche Verfahren in diesem Zusammenhang sind komplex. Mit seinem Gesetzesvorhaben möchte das Bundesjustizministerium ein Vorrang- und Beschleunigungsgebot etablieren. Künftig könnte ein zuständiges Gericht bei der Anberaumung eines Termins etwa ein Verfahren über den Ausbau von Gasversorgungsleitungen gegenüber einem anderen Verfahren bevorzugen. Vorgesehen ist außerdem ein Erörterungstermin zwei Monate nach der Klageerwiderung. Anlässlich dieses Termins soll das Gericht das weitere Verfahren erörtern und auf eine gütliche Streitbeilegung hinwirken.
 

Effektiverer einstweiliger Rechtsschutz

Der zweite zentrale Punkt ist die Verschärfung der innerprozessualen Präklusion. Beteiligte müssen Erklärungen und Beweismittel innerhalb einer gerichtlich gesetzten Frist vorbringen, wer zu spät kommt, hat Pech – es sei denn, die Verspätung basiert auf einer vernünftigen Erklärung. Effektiver gestalten will der Bundesjustizminister den einstweiligen Rechtsschutz: Weist ein Verwaltungsakt Mängel auf und ist ersichtlich, dass dieser in absehbarer Zeit behoben ist, kann dieser bei der Entscheidung über die Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung außer Acht gelassen werden. In der Praxis betrifft das die Verletzung von Form- und Verfahrensvorschriften sowie Mängel bei der Abwägung bei Planfeststellung und -genehmigung.
 

Berücksichtigung der Reversibilität von Maßnahmen

Stellt ein Bundesgesetz fest, dass Infrastrukturmaßnahmen im überragenden öffentlichen Interesse liegen, müssen Gerichte dies bei der Vollzugsfolgenabwägung künftig berücksichtigen. Konkret von dem Gesetzesvorhaben betroffen sind die bedeutsamen Infrastrukturvorhaben, die in § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 bis 15 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) und in § 50 Abs. 1 Nr. 6 VwGO aufgeführt sind. Gemeint sind also Anlagen für die Nutzung von Windenergie an Land,, die höher als 50 Meter sind, Planfeststellungsvorhaben zu Hochspannungsleitungen, Gasversorgungsleitungen mit einem Durchmesser von mehr als 300 Millimetern und Anbindungsleitungen von LNG-Anlagen sowie Planfeststellungen zum Anlegen, zur Erweiterung und Änderungen von Verkehrsflughäfen, Straßenbahnen, öffentlichen Eisenbahnen, Bundesfern- und Landstraßen und Bundeswasserstraßen.
 

Unabhängigkeit von Energieimporten

Materiellrechtlich nimmt das Vorhaben den Klägerinnen und Klägern nichts weg. Potenziell kollidierende Vorschriften etwa des Arten- und Klimaschutzes bleiben unangetastet. Dr. Marco Buschmann bezeichnet Planungs- und Genehmigungsvorhaben als „zentrale Voraussetzung“ für die „zügige“ Modernisierung Deutschlands. In Zeiten von sinkenden Energieressourcen sei die „überragende Bedeutung“ des Vorhabens noch einmal besonders deutlich geworden. „Der Ausbau von Gas- und Stromleitungen sowie Flüssiggasterminals hat höchste Priorität – so machen wir Deutschland auch unabhängiger von ausländischen Importen. Die Energiewende verlangt zudem den zügigen Ausbau erneuerbarer Energien. Auch unser Straßen- und Schienennetz muss rasch verbessert werden“, so der Bundesjustizminister.Bildnachweise: © IMAGO / Rupert Oberhäuser ]]>

Beitrag von Alexander Pradka

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