Bundesregierung verabschiedet zweites Sanktionsdurchsetzungsgesetz

Mit dem SDG II will das Bundeskabinett strukturelle Verbesserungen für die Sanktionsdurchsetzung in Deutschland vorschlagen. Das SDG I enthielt noch überwiegend kurzfristig umsetzbare Maßnahmen.
vom 27. Oktober 2022
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Das Bundesministerium für Finanzen richtet in seinem Geschäftsbereich eine „Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung“ ein und siedelt diese bei der Generalzolldirektion an. Eine Regelung erfahren mit diesem Schritt auch die relevanten Befugnisse für die sanktionsbezogene Vermögensermittlung und die Schaffung eines Registers für Vermögenswerte sanktionierter Personen sowie Personengesellschaften. Dazu zählt auch die Möglichkeit der Erfassung von bestimmten Vermögenswerten, die in einem sanktionsbezogenen Vermögensermittlungsverfahren nicht eindeutig zugeordnet werden können.

Transparenz im Immobilienbereich

Mehr Transparenz möchte die Bundesregierung im Immobilienbereich etablieren. Dafür sollen Daten, die Grundbuchämter und Katasterämter austauschen, gleichzeitig im Transparenzregister auftauchen. Das soll für die Übergangszeit bis zur Einrichtung einer bundesweiten elektronischen Abfragemöglichkeit der Grundbücher Einblicke gewähren. Im SDG II geht es auch um das Thema Geldwäsche: künftig ist ein Kauf von Immobilien mit Barzahlung nicht mehr möglich. Dieses Verbot erstreckt sich auf Gegenleistungen mit Kryptowerten oder Rohstoffen.

Insgesamt effektivere Sanktionsdurchsetzung

Weitere Regelungen betreffen die Einrichtung einer Hinweisannahmestelle, die Möglichkeit der Bestellung eines Sonderbeauftragten, der die Einhaltung von Sanktionen in Unternehmen überwacht sowie die Nutzbarmachung von Eigentums- und Kontrollstrukturübersichten des Transparenzregisters für Behörden und Verpflichtete.

Die Bundesregierung erhofft sich mit dem Entwurf, die Sanktionsdurchsetzung insgesamt effektiver zu gestalten und die Geldwäschebekämpfung zu optimieren.   

Copyright Foto: Unsplash / Simone Dalmeri

Beitrag von Alexander Pradka

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