Bundesregierung schafft Rahmen für Verbandsklage auf Leistung

Bis Dezember dieses Jahres muss die Bundesregierung eine Verbandsklage im deutschen Recht etablieren, die konkret auf Leistung ausgerichtet ist und Ansprüche nicht nur feststellt. So sieht das eine EU-Richtlinie vor. Jetzt hat das Bundesjustizministerium einen entsprechenden Gesetzesentwurf auf den Weg gebracht. Das neue Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetz (VDuG) sieht Leistungsklagen vor
vom 28. September 2022
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Bundesregierung schafft Rahmen für Verbandsklage auf Leistung

Bis Dezember dieses Jahres muss die Bundesregierung eine Verbandsklage im deutschen Recht etablieren, die konkret auf Leistung ausgerichtet ist und Ansprüche nicht nur feststellt. So sieht das eine EU-Richtlinie vor. Jetzt hat das Bundesjustizministerium einen entsprechenden Gesetzesentwurf auf den Weg gebracht. Das neue Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetz (VDuG) sieht Leistungsklagen vor.
von Alexander PradkaIm November des Jahres 2020 verabschiedeten Europäisches Parlament und der Rat der Europäischen Union die Richtlinie zur europäischen Verbandsklage. Bis zum 25. Dezember 2022 läuft die Frist zur Umsetzung in nationales Recht. Sechs Monate später, also am 25. Juni 2023, soll das Gesetz in Kraft treten. Erreichen will man vorrangig ein zentrales Anliegen: Es soll nicht mehr wie bei der Musterfeststellungsklage nur um die – wie der Name schon sagt – Feststellung eines Anspruchs gehen, auf deren Basis zusätzlich und individuell Klagen zu erheben sind. Vielmehr sollen qualifizierte Institutionen wie Verbände für betroffene Verbraucherinnen und Verbraucher direkt Klage auf Leistung, also beispielsweise Schadensersatz, Nachbesserung oder Minderung, erheben können.
 

Entscheidung für Opt-In-Modell

Wie schon bei der Musterfeststellungsklage gilt das sogenannte Opt-In-Modell, das einen höheren Grad an Transparenz und Rechtssicherheit garantieren soll. In der Praxis bedeutet das, dass ein Verband dann Klage gegen ein Unternehmen erheben kann, wenn mindestens 50 Konsumentinnen und Konsumenten ihren Anspruch zum Verbandsklageregister anmelden. Die Anmeldung muss bis spätestens einen Tag vor der ersten mündlichen Verhandlung vorliegen. Betroffene können also nicht abwarten, ob ihnen ein Urteil zusagt und sich dann anschließen, auch das dient dem Beklagten zur besseren Abschätzung, was auf ihn zukommt. Und: Nicht nur Verbraucher profitieren, sondern auch kleinere Unternehmen mit weniger als 50 Mitarbeitern und einem Jahresumsatz bis maximal zehn Millionen Euro. Auch sie können künftig diesen Weg einschlagen beziehungsweise mitgehen.
 

Gleichartigkeit der Ansprüche

Wichtig ist, dass die Ansprüche der sich der Klage anschließenden Personen gleichartig sind. In der Begründung des Gesetzesentwurfes heißt es dazu, dass eine „schablonenhafte Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht durch das Gericht“ möglich sein muss. Mit dem Entschluss, die Klagemöglichkeit auf sämtliche Streitigkeiten zwischen Verbrauchern und Unternehmen zu erstrecken, geht das Bundesjustizministerium über die Bestimmungen der Richtlinie hinaus. Denn diese hatte das Verfahren nur bei Verletzung von bestimmten Verbraucherschutzbestimmungen des EU-Rechts vorgesehen. Möglich sind außerdem grenzüberschreitende Klagen innerhalb der Europäischen Union.
 

Musterfeststellungsklage wird gestrichen

Geplant ist ein zweistufiges Verfahren: Zunächst entscheidet das Gericht im sogenannten Abhilfegrundurteil über das grundsätzliche Bestehen eines Anspruchs – insofern besteht noch eine gewisse Nähe zur Musterfeststellungsklage. In den meisten Fällen wird es dann auf einen Vergleich hinwirken, der die Umsetzung des Grundurteils vornimmt. Funktioniert das nicht, läuft das Verfahren weiter und mündet in einem Abhilfeendurteil. Die Musterfeststellungsklage soll aus der Zivilprozessordnung gestrichen werden und in das neue Gesetz eingebaut werden.Bildnachweise: © Unsplash / Tingey Injury Law Firm]]>

Beitrag von Alexander Pradka

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