Bisher ist umstritten, ob Unternehmen in einem Verfahren nach dem UWG auch einen Datenschutzverstoß rügen können. Der Bundesgerichtshof hat diese Frage dem Europäischen Gerichtshof zur Entscheidung vorgelegt. Der Gesetzesentwurf der Länderkammer sieht eine entsprechende Änderung im UWG vor. Danach wären generell Abmahnverfahren und Mitbewerberklagen bei Datenschutzverstößen nach diesem Gesetz ausdrücklich ausgeschlossen. Der Bundesrat argumentiert, dass der Datenschutz das Wettbewerbsrecht nicht benötigt. Zwar könne ein Rechtsbruch des Mitbewerbers stets auch zu einem Wettbewerbsvorteil führen.
Hinreichender Schutz bereits vorhanden
Eine Durchsetzung des Datenschutzrechts sei allerdings über das UWG nicht erforderlich, da die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) bereits über hinreichend Rechtsschutzmöglichkeiten verfüge. Zum zweiten verfolgten die beiden Rechte unterschiedliche Zielsetzungen: Während hier die Sicherung eines freien und fairen Wettbewerbs im Mittelpunkt stehe, schütze das Datenschutzrecht die informelle Selbstbestimmung. Und nicht zuletzt sei gerade bei Datenschutzfragen die Gefahr der missbräuchlichen Rechtsverfolgung durch Konkurrenten besonders hoch. Letzteres sei im Zusammenhang mit den Abmahnungen gegen die Einbindung von Google Fonts auf Webseiten deutlich geworden. Die Länderkammer hat den Gesetzesentwurf an die Bundesregierung weitergeleitet, von der eine Stellungnahme erwartet wird. Anschließend gehen beide Vorlagen an den Bundestag, der über die Gesetzesinitiative des Bundesrates entscheidet.
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