Die Betreiber von fünf Windenergieanlagen zur Stromerzeugung in Brandenburg sollten im Gegenzug zu ihren mit dem Bau verbundenen Eingriffe in das Landschaftsbild Ersatzzahlungen leisten. Das Landesamt für Umwelt hatte unter Berufung auf die Erlasslage in dem Bundesland den Abriss leerstehender Stallgebäude und die Anlage neuer Gehölz- beziehungsweise Heckenpflanzungen nicht als Ersatzmaßnahmen anerkannt. Das Amt meinte, Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes durch Windenergieanlagen ließen sich nur durch einen Rückbau von mastartigen Beeinträchtigungen oder Hochbauten mit einer Mindesthöhe von 25 Metern ersetzen. Die Betreiber setzten sich gegen die Maßnahmen zur Wehr, blieben vor dem Oberverwaltungsgericht damit aber erfolglos. Dort hieß es, allenfalls solche Maßnahmen, die im Sinne einer Äquivalenz an den jeweiligen Eingriff heranreichten, kämen für eine Vollkompensation der Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes in Betracht. Das sei im Wesentlichen nur beim Rückbau von Bauwerken zu bejahen – die wie eine Windenergieanlage im Raum wirksam seien. Selbst eine Teilkompensation durch die von den Betreibern vorgenommenen Maßnahmen lehnte das Oberverwaltungsgericht ab.
Kompensation „auf anderem Weg“ möglich
Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat auf Revision der Betreiber hin die Urteile des Oberverwaltungsgerichts aufgehoben und die Sachen zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an dieses zurückverwiesen. Es führte aus, dass der vom Oberverwaltungsgericht zugrunde gelegte rechtliche Maßstab über die Anforderungen des Bundesnaturschutzgesetzes und die hierzu ergangene Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hinausgeht. Es betont in seiner Begründung den Unterschied zwischen gleichwertig und gleichartig: Für den Ersatz von Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes in seiner Vielfalt, Eigenart und Schönheit sowie seines Erholungswerts genügt eine gleichwertige Herstellung der betroffenen Funktionen. Anders als bei Ausgleichsmaßnahmen ist eine gleichartige Herstellung nicht erforderlich. Bei Windenergieanlagen würden dem nicht von vornherein nur Ersatzmaßnahmen gerecht, die auf Beseitigung vertikaler Strukturen zielen. Auch Maßnahmen, die auf anderem Wege Vielfalt, Eigenart und Schönheit oder Erholungswert einer Landschaft im betroffenen Naturraum steigern, kommen zur Kompensation in Betracht.
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